Wie das Statistische Landesamt auf der Grundlage von Auswertungen der gemeinschaftlichen Weinbaukartei feststellt, sank die mit Keltertrauben bestockte Rebfläche in Baden-Württemberg 2024 auf insgesamt 26 617 Hektar. Das ist eine Abnahme im Vergleich zum Vorjahr um 1,6 Prozent. Damit sei die bestockte Rebfläche erstmals seit Beginn der 1990er Jahre unter die Marke von 27 000 Hektar gefallen. „Offensichtlich zeichnet sich auch in der bewirtschafteten Fläche die Krise im Weinbau ab.“ In Württemberg nimmt die Fläche um 1,9 Prozent ab und beläuft sich nunmehr auf 11 098 Hektar.
Zwangsgelder drohen im Weinbau
Bewirtschaftung der Steillagen stellt Wengerter vor Herausforderungen. Brachflächen werden künftig sanktioniert. Württemberger Weinbauverband begrüßt neue Regelung.

Mehr als 30 Jahre lang habe er seine Weinberge gewissenhaft bewirtschaftet, so ein Wengerter aus dem nördlichen Landkreis Heilbronn. Nun geht es gesundheitlich nicht mehr. Weil aber eine Mauer dringend instand gesetzt werden muss, hat das Landratsamt Heilbronn ein Zwangsgeld angeordnet. Die Unterlagen liegen der Redaktion vor.
Im Fall der Trockenmauer geht es um den Denkmalschutz. Die einsturzgefährdete Mauer sei ein Kulturdenkmal und liege in einem denkmalgeschützten Weinberg. Es bestehe die „konkrete Gefahr, dass bei weiteren Regenfällen weitere Mauerteile einstürzen“, so heißt es in dem Schreiben des Landratsamts Heilbronn. Daher sei die Sicherung erforderlich, die in dem schwer zugänglichen Bereich nur händisch erfolgen kann. „Die Kosten dafür gehen in die Zehntausende“, schätzt der erfahrene Wengerter.
„Das ist ein Draufleg-Geschäft“, stellt der Winzer zur Bewirtschaftung der Steillagen mit den teils meterhohen Trockenmauern fest. Er habe es „immer gern gemacht, aber verdient ist dabei nichts“. Dass er nun auch noch eine Strafe bezahlen müsse, weil er den Weinberg und die Mauer nicht mehr instand halten kann, verletze ihn „mehr moralisch als finanziell“. Widerspruch ist eingelegt, nun liegt der Vorgang beim Verwaltungsgericht in Stuttgart.
Pflanzenschutz, Pflege und Rebschnitt: Im Weinberg gibt es viel zu tun
Der Fall ist drastisch, aber möglicherweise nicht einzigartig. Seit diesem Jahr können Kommunen ein Zwangsgeld verordnen, wenn in Weinbergen „regelmäßige Pflanzenschutzmaßnahmen, Bodenpflege und Rebschnitt mindestens zwei Jahre in Folge unterblieben“ sind.
Auch die kostenpflichtige Rodung dieser „Drieschen“ genannten Brachflächen ist möglich, wenn „ein Befall mit einem Unionsquarantäneschädling – etwa der Goldgelben Vergilbung (Flavescence dorée) – festgestellt wird oder wenn Unterlagsreben verwendet wurden, die für die Reblaus anfällig sind. Die Reben sind in diesen Fällen einschließlich des Wurzelstocks und vorhandener Unterstützungseinrichtungen unverzüglich und dauerhaft zu entfernen.“ So hat es das baden-württembergische Landwirtschaftsministerium unter der Führung von Peter Hauk (CDU) verordnet.
Dies gebe den Kommunen und unteren Landwirtschaftsbehörden mehr Möglichkeiten zum Eingreifen, wenn die „gute fachliche Praxis“ beim Bewirtschaften der Grundstücke nicht mehr gegeben ist. Auch Ordnungsgelder können verhängt werden.
Weinbauverband: Jede fünfte Parzelle fällt aus der aktiven Nutzung
Der Weinbauverband Württemberg, teilt Geschäftsführer Hermann Morast mit, habe bereits 2024 prognostiziert, dass in Württemberg bis 2030 bis zu 20 Prozent der Rebflächen nicht mehr bewirtschaftet werden. „Dies bedeutet, dass künftig etwa jede fünfte Parzelle aus der aktiven Nutzung fällt und Lösungen für die Nachnutzung erforderlich sind.“
Die schlechteste aller Optionen sei das „Nichtstun“, stellt der Weinbauverband mit Sitz in Weinsberg fest. „Dies führt nicht nur zu einer Verbuschung der Flächen, sondern beeinträchtigt vor allem die benachbarten Weinberge durch höheren Arbeitsaufwand, gesteigerten Pflanzenschutzmittelbedarf, Ertragsausfälle und das Risiko von Rechtsstreitigkeiten zwischen Nachbarn.“
In Rheinland-Pfalz werde das Instrument der Drieschenverordnung bereits seit vielen Jahren „erfolgreich angewendet“, betont Morast. Der Weinbauverband begrüße nun ausdrücklich die Einführung der Verordnung in Baden-Württemberg. Man hätte sich sogar eine „konsequentere Regelung gewünscht, die bereits ab dem ersten Jahr der nachweisbaren und bewussten Untätigkeit greift“.
Dass aus Alters- oder Gesundheitsgründen ein Weinberg nicht bewirtschaftet werden kann, sei „nachvollziehbar und realistisch“. Benachbarte Weinberge dürften aber nicht beeinträchtigt werden. Sinnvoller sei die „Rotationsbrache“, eine längerfristige Brachlegung gerodeter Weinberge mit Einsaat von Blühmischungen zur Stärkung der Biodiversität.

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