Stuttgarter Influencerinnen mit Plagiaten? Heilbronner Anwalt erklärt Rechtslage
„Thisisyules“ und „unterwegsmitjasmin“ zoffen sich auf Instagram. Ein Heilbronner Experte erklärt, was beim Urheberrecht auf Social Media gilt – und wie es nicht zu Plagiatsvorwürfen kommt.
Sie haben eine große Reichweite auf Instagram – und sie haben Krach. Es geht um Konkurrenz, Content und Kooperationen. Zwischen zwei Stuttgarter Influencerinnen ist ein Mega-Beef entbrannt. Yules („Thisisyules“) wirft der aus Öhringen stammenden Jasmin („unterwegsmitjasmin“) vor, nicht nur Drehorte, sondern auch Skripte ungefragt übernommen zu haben – letztere kontert ihrerseits mit Vorwürfen. Werden hier Inhalte gestohlen? Und wie lässt sich das rechtlich einordnen?
Streit zwischen Influencerinnen aus Stuttgart: Urheberrecht gilt
Hinsichtlich Plagiaten existieren für die sozialen Medien keine speziellen rechtlichen Rahmenbedingungen. Laut Kai Schützle von der gleichnamigen Heilbronner Kanzlei gelten aber die allgemeinen rechtlichen Vorschriften, zum Beispiel aus dem Urheberrecht, auch für Social Media. „Danach ist es beispielsweise verboten, urheberrechtlich geschützte Werke ohne Zustimmung des Urhebers zu vervielfältigen, zu verbreiten oder öffentlich zugänglich zu machen.“
Schützle, dessen Kanzlei sich auf IT-Recht, Datenschutz und künstlicher Intelligenz spezialisiert hat, erkennt eine Zunahme von Plagiatsvorwürfen auf Social Media. „Meistens sind davon Fotos oder Texte betroffen.“ Hintergrund sei, dass sich Inhalte „immer schneller erstellen und verbreiten lassen“.
Auch Gerichte befassen sich damit, ob auf Social Media übernommene Inhalte urheberrechtlich geschützt sind. Im Fall der Stuttgarter Influencerinnen ist nicht bekannt, ob es zu einer juristischen Auseinandersetzung kommt. Und wenn doch?
Streit um Plagiate zwischen Stuttgarter Influencerinnen: Nachweis schwierig
Werden Fotos oder Texte, die urheberrechtlich geschützt sind, eins zu eins kopiert, „dürfte der Nachweis recht einfach zu führen sein“, erklärt Schützle. Im Stuttgarter Fall erweist sich die Lage als komplizierter, auch wenn sich Beiträge ähneln. „Das Problem ist vorliegend, dass die hinter den Beiträgen stehenden Ideen urheberrechtlich nicht geschützt sind.“
Denn geschützt seien etwa konkrete Beiträge, nicht aber Ideen. Hintergrund ist laut des Fachmanns, dass künstlerische Tätigkeiten geschützt werden sollen. „Zudem stellt sich bei Ideen immer auch die Frage, wie nachgewiesen werden soll, wer eine Idee zuerst hatte.“ Ein Register wie beim Markenrecht gibt es nicht.
Auch bei Texten kann es knifflig werden. „Normale ’Gebrauchstexte’ sind urheberrechtlich im Regelfall nicht geschützt.“ Das ändert sich mit dem Erreichen einer gewissen Schöpfungshöhe, wie sie laut Schützle etwa bei Gedichten vorliegt. „Allein die Verwendung einzelner Sätze oder Satzteile reicht für einen Schutz meistens noch nicht aus.“
Plagiatsverdacht auf Social Media: Heilbronner Anwalt mit Tipps
Was sollten Social-Media-Nutzer tun, um gar nicht erst unter Plagiatsverdacht zu geraten? Der Anwalt rät, Inhalte und Beiträge nicht eins zu eins zu kopieren. Sollten Nutzer doch etwas eins zu eins von anderen übernehmen wollen, sollten sie vorab ausdrücklich um Erlaubnis fragen. Zitieren ist auch bei Social Media möglich, der Paragraf 51 aus dem Urheberrechtsgesetz zum Zitatrecht gilt auch hier.
Wird man als Nutzer mit einem Plagiatsvorwurf konfrontiert, rät der Anwalt, „die Sach- und Rechtslage in Ruhe zu prüfen“ – und bei Bedarf einen Anwalt einschalten.

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