Streik im Nahverkehr: Wer zu spät zur Arbeit kommt, muss mit Konsequenzen rechnen
Am Freitag geht im ÖPNV vielerorts nichts mehr: Pendler müssen sich wegen Streiks auf Verspätungen und Ausfälle im Nahverkehr einstellen. Warum einfach später kommen keine gute Lösung ist.
Wer normalerweise mit Bus oder Bahn zur Arbeit pendelt, benötigt am Freitag, 21. Februar, vielerorts einen Plan B. Die Gewerkschaft Verdi hat Streiks im Nahverkehr in sechs Bundesländern angekündigt – von Arbeitsniederlegungenbetroffen ist auch die Region Heilbronn. Eine Entschuldigung fürs Zuspätkommen ist das für betroffene Pendler allerdings nicht. Arbeitnehmer müssen trotz allem pünktlich im Unternehmen oder im Betrieb erscheinen.
Zu spät zur Arbeit wegen Streik: Im Wiederholungsfall droht sogar Kündigung
Unpünktlichkeit gilt als Pflichtverletzung und kann Abmahnungen oder im Wiederholungsfall eine Kündigung nach sich ziehen. Wer zu spät kommt, muss zudem mit Lohnkürzungen rechnen. In solchen Fällen gebe es für die verlorene Zeit keinen Lohn, erklärt Nathalie Oberthür, Fachanwältin für Arbeitsrecht.
Höhere Anfahrtskosten, die entstehen, weil man zum Beispiel mit dem Auto zur Arbeit fahren musste, müssten Beschäftigte in der Regel in Kauf nehmen und selbst tragen.

Verdi-Streik am Freitag: Wann Homeoffice möglich ist
Entscheidend ist aber immer, ob die Beeinträchtigungen vorhersehbar waren: Wurde der Streik vorab angekündigt? Bei einem Streik im Nahverkehr, der wie in dieser Woche bereits einige Tage im Voraus bekannt war, müssen Beschäftigte entsprechend reagieren und etwa das Auto oder das Rad nehmen und genügend Zeit für die Anreise einplanen. Falls es entsprechende Vereinbarungen gibt, können Beschäftigte nach Absprache auch von zu Hause aus arbeiten.
Kommen Sie trotz allem zu spät, darf der Arbeitgeber nicht verlangen, dass Sie die verlorene Zeit nacharbeiten. Die Arbeitszeit ist in der Regel festgelegt und nicht beliebig verlängerbar – es sei denn, es gibt Gleitzeit oder Vertrauensarbeitszeit.
Bus- und Bahnausfälle wegen Warnstreik: Schulpflicht besteht weiter
Fällt der Schulbus aus, gilt das im Übrigen nicht als Ausrede, dass das Kind nicht in der Schule erscheint. „Der Streik im Nahverkehr ändert nichts an der Schulpflicht“, sagt Wilhelm Achelpöhler, Anwalt für Verwaltungsrecht. Wegen eines einzelnen Tages werde zwar wohl kaum ein Schulträger ein Problem daraus machen, so die Vermutung des Anwalts. „Aber streng genommen handelt es sich um eine Ordnungswidrigkeit, für die theoretisch ein Bußgeld verhängt werden könnte. Das ist eine Ermessenssache.“
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