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Baden-Württemberg will Corona-Regeln nicht verschärfen

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Ab dem 1. Oktober soll es in Baden-Württemberg eine neue Corona-Verordnung geben. An den bisherigen Regeln soll sich jedoch zunächst nichts ändern.

Von dpa

Trotz deutlich steigender Erkrankungszahlen will Baden-Württemberg seine Maßnahmen gegen die Corona-Pandemie nicht verschärfen. Das Kabinett beschloss am Dienstag in Stuttgart eine neue Corona-Verordnung, nach der die derzeit im Land geltenden Regelungen ab Oktober weitgehend beibehalten und lediglich an das neue Infektionsschutzgesetz des Bundes angepasst werden.


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Vorerst keine Maskenpflicht

Demnach wird es im Südwesten vorerst keine Maskenpflicht in Restaurants und Geschäften geben.

Gesundheitsminister Manne Lucha (Grüne) hatte aber vor kurzem weitere Regeln in Aussicht gestellt, sollte sich die Infektionslage im Herbst und Winter erheblich verschlechtern. Die Sieben-Tage-Inzidenz lag am Montag bei 273,6, in der Vorwoche noch bei 187,1.

 

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In Deutschland gelten im Herbst und Winter wieder bestimmte Masken- und Testpflichten gegen Corona. Dies sehen neue Regeln des Bundes zum Umgang mit der Pandemie vor. Bundesweit gilt eine Maskenpflicht in Fernzügen, Kliniken und Arztpraxen. Die Länder können auch in Restaurants und anderen Innenräumen wieder das Tragen von Masken vorgeben. Lockdowns, Betriebs- oder Schulschließungen soll es nicht mehr geben.

Baden-Württembergs Ministerpräsident Winfried Kretschmann (Grüne) hatte vor einer Woche verkündet, er sehe das Land im „Übergang von der Pandemie zur Endemie“. Eine Überlastung der Kliniken sei derzeit nicht zu befürchten, da die neuen Omikron-Varianten zwar ansteckend seien, aber nicht zu gravierenden Erkrankungen führten. Das bedeute, dass er „vom "Team Vorsicht" ins "Team Liberalisierung"“ wechseln könne. „Bei einer Endemie sind die Leute wieder selbst für sich verantwortlich. In der Phase sind wir.“


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Diese Corona-Regeln gelten aktuell in Baden-Württemberg

 

Maskenpflicht (medizinische Maske oder FFP2-Maske):

  • im öffentlichen Personennahverkehr (ÖPNV)
  • in Arztpraxen
  • in Einrichtungen, Fahrzeugen und an Einsatzorten der Rettungsdienste
  • in Einrichtungen der Wohnungslosenhilfe
  • in Krankenhäusern, Pflegeheimen, Dialyseeinrichtungen, Eingliederungshilfeeinrichtungen und ambulanten Pflegediensten

 

Ausnahmen von der Maskenpflicht: 

  • Kinder bis einschließlich 5 Jahre
  • Personen, die aus gesundheitlichen Gründen keine Maske tragen können (ärztlicher Nachweis notwendig)

 

Testpflicht:

  • in Krankenhäusern, Pflegeheimen, Eingliederungshilfeeinrichtungen, ambulanten Pflegediensten
  • in Sonderpädagogischen Bildungs- und Beratungszentren
  • in Einrichtungen zur Unterbringung von Asylbewerberinnen und -bewerbern etc.
  • in Justizvollzugsanstalten etc.

 


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