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Streit um Grundsteuer Baden-Württemberg: Entscheidung über Klagen erst im Mai

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Verfassungsrechtliche Bedenken gegen das reine Bodenwertmodell: Sind die Messbescheide des Finanzamtes willkürlich? Der Steuerzahlerbund hofft nun auf das Bundesverfassungsgericht. 


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Vor dem Bundesfinanzhof in München wurde das Grundsteuermodell in Baden-Württemberg verhandelt. Inhaltlich geht es vor allem um die Frage, ob das reine Bodenwertmodell im Land den Gleichheitsgrundsatz verletzt. Der Bundesfinanzhof wird am 20. Mai seine Entscheidungen über die von vielen Hausbesitzern im Südwesten bekämpfte Neuregelung der Grundsteuer verkünden. 

Grundsteuergesetz in Baden-Württemberg: Gegner äußern verfassungsrechtliche Bedenken

Das Finanzgericht Baden-Württemberg hatte 2024 die Rechtmäßigkeit der Reform bestätigt. Nun erwartet der Bund der Steuerzahler, der die Musterklagen unterstützt, „dass der Bundesfinanzhof das Landesgrundsteuergesetz dem Bundesverfassungsgericht zur Prüfung vorlegt“.

Eike Möller, Landesvorsitzender des Bundes der Steuerzahler Baden-Württemberg, teilt mit: „Auf Grund zahlreicher in der Klageschrift herausgearbeiteter Punkte haben wir erhebliche verfassungsrechtliche Bedenken gegen das neue baden-württembergische Grundsteuergesetz.“ Nur das Bundesverfassungsgericht könne das Landesgrundsteuergesetz für verfassungswidrig erklären.

Kommt die Grundsteuerreform in Baden-Württemberg nun vors Bundesverfassungsgericht?

Daher hoffe man nach der mündlichen Verhandlung, dass der Bundesfinanzhof zumindest „den Finanzämtern vorschreibt, die sogenannten wertbeeinflussenden Faktoren, wie die Übergröße eines Grundstücks, die in den ergänzenden Informationen der Gutachterausschüsse niedergeschrieben sind, automatisch zu berücksichtigen. Dies würde in vielen Fällen die Einholung eines Gutachtens durch die Steuerzahler zum Nachweis eines niedrigeren Wertes überflüssig machen.“

Der Senat mit den Richtern Anette Kugelmüller-Pugh (von links), Matthias Loose, Franceska Werth, Bert Füssenich und Sina Baldauf kommt am Bundesfinanzhof vor Beginn der Verhandlung in den Sitzungssaal.
Der Senat mit den Richtern Anette Kugelmüller-Pugh (von links), Matthias Loose, Franceska Werth, Bert Füssenich und Sina Baldauf kommt am Bundesfinanzhof vor Beginn der Verhandlung in den Sitzungssaal.  Foto: Sven Hoppe

In einer der beiden Klagen, die vor dem Bundesfinanzhof verhandelt wurden, geht es darum, dass „die Steuerlast in gewissem Umfang für den Bürger voraussehbar“ sein müsse. Durch die als teilweise willkürlich empfundene Festlegung der Bodenrichtwerte sei dies aber nicht der Fall, so die Klägerin. Es müsse prinzipiell möglich sein, schon bei Abgabe der Erklärung zur Feststellung des Grundsteuerwerts überschlägig zu berechnen, mit welchem Grundsteuerbetrag man voraussichtlich rechnen müsse.

Viele Eigentümer müssen aber über ein selbst finanziertes Gutachten ermitteln, ob beispielsweise bei einem nur teilweise bebaubaren Grundstück ein niedriger Bodenrichtwert angesetzt werden müsse. Damit sei der Gleichheitsgrundsatz verletzt.

Bebauung fällt komplett raus: Das war nicht das Ziel der Grundsteuerreform

Zudem war im bisherigen Modell die Art der Bebauung berücksichtigt, im neuen Bodenwertmodell in Baden-Württemberg ist dies komplett herausgefallen. Dies führt dazu, dass vor allem Besitzer älterer Häuser mit großen Grundstücken stark belastet werden, während neuere Gebäude und Gewerbe eher entlastet werden. Eine reine „Bodenwertsteuer“ sei nicht Anlass für die Reform gewesen, sondern die überaltete Wertermittlung der Bebauung. 

Mit der Bodenwertsteuer wolle das Land „die ressourcenschonende und effiziente Nutzung des Bodens“ fördern. Eine solche lenkende Abgabe sei aber nicht das Ziel der Reform gewesen, dies hatte das Landes-Finanzministerium auf Anfrage der Heilbronner Stimme bestätigt. Es sei nicht der „politische Wille“ der Reform gewesen, dass Besitzer älterer Häuser mit größeren Grundstücken deutlich mehr zahlen müssen als bisher.

Die Einteilung in Bodenrichtwertszonen sei rechtens, so das Finanzgericht, auch wenn das bedeuten kann, dass Grundstücke in unmittelbarer Nachbarschaft unterschiedlich besteuert werden. Ob dies nun auch vor dem Obersten Finanzgericht Bestand hat, wird nun im Lauf der Verhandlung geklärt. 

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