Wie Versicherte gegen unzulässige Rentenkürzungen vorgehen
Wenn Versicherer eine fondsgebundene Rente herabsetzen, ist das nicht immer zulässig - entschied der Bundesgerichtshof. Das können Versicherte tun, wenn ihr Vertrag eine unzulässige Klausel enthält.

Wenn die Lebenserwartung von Versicherten überraschend stark steigt oder sich der Kapitalmarkt nicht so gut entwickelt wie prognostiziert, kann das Versicherern die Kalkulation von Rentenverträgen verhageln. Aber ist es ihnen deswegen nach Vertragsschluss erlaubt, einseitig nachzubessern und die sogenannten Rentenfaktoren herabzusetzen, um die Ansprüche der Versicherten zu schmälern? Nein, entschied jetzt der Bundesgerichtshof (BGH) für einen Riester-Rentenvertrag der Allianz Lebensversicherung.
Das Gericht erklärte eine Klausel, die dem Anbieter eine solche Anpassung ermöglicht, für unwirksam. Versicherte würden dadurch unangemessen benachteiligt, weil die Klausel gleichzeitig keine Verpflichtung des Versicherers beinhaltete, den Rentenfaktor später wieder zu erhöhen, falls die Gründe, die zur Kürzung führten, wieder wegfallen sollten.
Rund eine Million Verträge könnten betroffen sein
Der Bund der Versicherten (BdV) geht davon aus, dass von dem Urteil rund eine Million Verträge betroffen sein könnten - nicht nur der speziell beanstandete Riester-Vertrag der Allianz. Vielmehr fänden sich solche Klauseln auch in anderen fondsgebundenen Rentenversicherungen weiterer Anbieter - etwa in Riester- und Rürup-Verträgen oder betrieblichen Altersvorsorgen.
Laut Stephen Rehmke vom Bund der Versicherten können sich Anbieter in ähnlichen Fällen nun nicht mehr auf eine solche Anpassungsklausel berufen und müssen den bei Vertragsschluss vereinbarten Rentenfaktor wiederherstellen. Wer sich bereits in der Auszahlphase seines Rentenvertrags befindet, hat Rehmke zufolge sogar Anspruch auf Nachzahlung, sollte der Rentenfaktor unrechtmäßig abgesenkt worden sein.
Musterbrief kann bei Rechtsdurchsetzung helfen
Ein Blick in die eigenen Versicherungsunterlagen kann dabei helfen, herauszufinden, ob darin eine beanstandete Regelung zu finden ist. Ansonsten kann auch eine Nachfrage beim Anbieter, dem Bund der Versicherten oder den Beratungsstellen der Verbraucherzentralen Licht ins Dunkel bringen. Die Allianz will ihrerseits betroffene Kundinnen und Kunden informieren, sofern aufgrund des Urteils Änderungen in den Vertragsbedingungen notwendig werden. Das könne zum Beispiel auch im Rahmen der jährlichen Standmitteilung erfolgen, so ein Sprecher.
Bessern Versicherer betroffene Verträge nicht automatisch von sich aus nach, sollten Verbraucherinnen und Verbraucher aktiv werden. Im Netz halten die Verbraucherschützer einen Musterbrief bereit, den Versicherte nutzen können, um sich von ihrem Anbieter eine Bestätigung einzuholen, dass der zu Vertragsbeginn vereinbarte Rentenfaktor weiterhin gilt und dieser künftig nicht auf Grundlage der unzulässigen Regelung herabgesetzt wird. Ist dieses Vorgehen nicht erfolgreich, können Versicherte sich an die Versicherungsombudsfrau wenden oder klagen.
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Kommentare
Rainer Schwartz am 28.12.2025 12:31 Uhr
Die Zurich z.B. akzeptiert das BGH-Urteil (gegen die Allianz) nicht und will auch zum BGH. Obwohl in deren Bedingungen ebenfalls das Symmetrygebot fehlt. Was bereits das -akzeptierte- Urteil des LG Köln aus 2023 festgestellt hat.
Einziges Motiv: Zeitgewinn! Die Zurich hofft, dass bis zum nächsten BGH-Urteil möglich viele Ansprüche verjährt sind. Ich kann nur jedem empfehlen, die Zurich zu einem “Verzicht auf die Einrede der Verjährung” zu bewegen. Und dann entspannt auf das BGH-Urteil zu warten.
Die in vielen Veröffentlichungen/Kommentaren empfohlenen Musterbriefe helfen -zumindest bei der Zurich- nicht weiter. Die Zurich sagt, dass a) das Urteil des LG Köln eine Einzelfallentscheidung ist (was juristisch stimmt) oder b) das aktuell BGH-Urteil nur Verträge bei der Allianz betrifft.