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Antrag beim Landgericht Heilbronn
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Verbraucherzentrale klagt gegen Lidl und Penny – wegen unklarer Preisangaben in App

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Verbraucherschützer werfen den Handelsunternehmen Verstöße bei der Ausweisung von Preisen in ihrer Werbung vor. Ein Antrag auf Unterlassung ist auch am Landgericht Heilbronn eingereicht worden


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Die Verbraucherzentrale Baden-Württemberg geht gegen die Discounter Lidl und Penny vor: Sie wirft den Ketten vor, keinen ausreichenden Preisvergleich zu ermöglichen bei Artikeln, bei denen Kunden erst Vergünstigungen erhalten, wenn sie die App des Anbieters nutzen.

Verbraucherzentrale klagt gegen Lidl und Penny: Antrag auf Unterlassung beim Landgericht Heilbronn

Es seien Anträge auf Unterlassung gegen Lidl und Penny eingereicht worden, sagte Gabriele Bernhardt, Leiterin der Stabsstelle Recht, der Lebensmittel Zeitung, und zwar bei den Landgerichten in Heilbronn und Köln. Die Verbraucherschützer sehen einen möglichen Verstoß gegen die Preisangabenverordnung. Es würden Preise für App-Nutzer beworben, ohne dass klar werde, welcher Gesamt- oder Grundpreis für den regulären Einkauf gelte. „Das verstößt unserer Auffassung nach eindeutig gegen das Gesetz.“ Bernhardt sagte, wenn in der Filiale, auf Plakaten, am Regal oder im Handzettel mit Preisen geworben werde, müsse nach der Preisangabenverordnung immer der Preis angegeben werden, der für normale Kunden gilt, ohne Nutzung einer App.

Für Professor Carsten Kortum, Studiengangsleiter BWL-Handel an der DHBW Heilbronn, müssen die beanstandeten Fälle differenziert betrachtet werden. Grundsätzlich sei zwar zu bedenken: „Die Verbraucherverbände reagieren nach eigenen Angaben aufgrund vermehrter Beschwerden von Kunden. Das sollte jeder Händler Ernst nehmen, ob rechtlich zu beanstanden oder nicht.“

Heilbronner Professor: Einkäufe für Kunden komplizierter geworden

Insgesamt liege Transparenz bei Preispromotions im Interesse von Handel und Kunden. Für letztere seien die Einkäufe angesichts der zunehmenden Verbreitung von Coupons, Rabattsammlern und Treuepunkten eh schon komplizierter geworden. „Der Handel tut gut daran, für die wenigen Sekunden einer Kaufentscheidung leicht verständlich alle Informationen zur Verfügung zu stellen und dauerhaft mit Preisgegenüberstellungen zu arbeiten“, meint der Professor.

Konkret wurde im Fall Penny bemängelt, dass der Normalpreis nur in einer Fußnote aufgeführt war. Bei Lidl sei bei einem Artikel der Grundpreis für den Aktionspreis, nicht aber der Normalpreis angegeben worden. „Hier gehe ich nur von einem Einzelfall aus“, meint Kortum. „Zum günstigen Preis gibt es ja schon Rechtsprechung und alle Händler verhalten sich entsprechend. Abweichendes Verhalten ist nicht zu beobachten.“

Preisvergleiche im Handel: Urteil des Europäischen Gerichtshofs

Der Europäische Gerichtshof hat im September entschieden: Preisvergleiche im Handel müssen sich auf den niedrigsten Preis der letzten 30 Tage beziehen. Er wird dann als Normalpreis angesetzt. Seit dem Urteil beobachtet Kortum aber, dass dieser Referenzpreis oft nicht mehr angegeben und nur von „Aktion“ oder „Knallerpreis“ gesprochen wird. „Ein Händler ist ja zur Preisgegenüberstellung nicht verpflichtet. Dann wird aber der Promotionseffekt für die Kunden abgemildert.“

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