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Rechte und Pflichten rund um den Wohnungsschlüssel

Ratgeber: Was gilt wirklich - und welche überlieferte Annahmen gehören ins Reich der Märchen

Foto: Friso Gentsch/dpa

Wissen Sie spontan, wie viele Schlüssel Ihnen für Ihre Mietwohnung zustehen? Oder wer die Kosten eines Schlosswechsels trägt, wenn ein Schlüssel verloren geht? Viele haben zumindest eine Vorstellung davon, welche Rechte und Pflichten Mieterinnen und Mieter in Bezug auf Wohnungsschlüssel haben. Ob sie alle stimmen? Annahmen im Verbreitete Check.

1. Als Mieter habe ich Anspruch auf mindestens zwei Wohnungsschlüssel.

Das stimmt grundsätzlich. „Es kommt vorrangig auf die Anzahl der Bewohner an“, sagt Rechtsanwalt Dennis Rehfeld, der Mitglied der Arbeitsgemeinschaft Mietrecht und Immobilien im Deutschen Anwaltverein ist. Prinzipiell gilt: Pro Bewohner muss es einen Wohnungsschlüssel geben. Für eine Familie mit zwei Kindern müsste ein Vermieter also vier Wohnungsschlüssel aushändigen. Doch auch eine alleinstehende Person hat in der Regel ein Recht auf zwei Schlüssel - nur so kann einer für den Notfall bei einer Vertrauensperson deponiert werden.

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Sollten für den Zutritt zur Wohnung weitere Schlüssel benötigt werden - zum Beispiel für die Haustür -, sei davon dieselbe Menge auszuhändigen, so Rehfeld. Die Zeitschrift „Stiftung Warentest Finanzen“ (6/2025) weist jedoch darauf hin, dass diese Faustregel lediglich für Schlüssel gilt, die den direkten Zugang zur Wohnung gewährleisten. Schlüssel für Keller, Briefkästen oder Garage können in geringerer Anzahl ausgehändigt werden.

2. Wenn ich möchte, kann ich einfach weitere Schlüssel anfertigen lassen - ohne meinen Vermieter zu fragen?

Korrekt. Eine Erlaubnis des Vermieters ist dafür nicht erforderlich. „Allerdings ist der Vermieter über die Nachfertigung der Schlüssel zu informieren“, sagt Dennis Rehfeld. Außerdem müssen Sie zum Auszug sämtliche Schlüssel an den Vermieter zurückgeben - auch die nachgemachten.

Reicht die Anzahl der ausgehändigten Wohnungsschlüssel nicht aus, können Mieterinnen und Mieter aber auch weitere Schlüssel von ihrem Vermieter verlangen, heißt es in der „Stiftung Warentest Finanzen“. Dann sei dieser dafür verantwortlich, sie zu beschaffen. Ein Limit gelte dafür nicht, die Forderung sollte aber gut begründet sein.

3. Mein Vermieter muss mir alle für die Wohnung zur Verfügung stehenden Schlüssel aushändigen.

Auch das ist richtig. Der Vermieter darf Anwalt Rehfeld zufolge keine Schlüssel einbehalten - auch nicht für Notfälle. Einen solchen Reserveschlüssel darf der Vermieter lediglich mit ausdrücklichen Zustimmung bei sich behalten. Die Wohnung betreten darf er ohnehin nur mit Einverständnis des Mieters.

4. Fahre ich in den Urlaub, muss ich meinem Vermieter einen Wohnungsschlüssel hinterlassen, damit er im Notfall in die Wohnung kommt.

Diese Annahme ist falsch. Zwar müssen Mieter grundsätzlich auch während ihrer Abwesenheit - den Zutritt zur Wohnung im Notfall gewährleisten können. Der Vermieter hat deswegen aber trotzdem keinen Anspruch auf Herausgabe einer der Schlüssel. In der Praxis hat es sich bewährt, einen Schlüssel bei Freunden oder anderen Vertrauenspersonen zu hinterlegen.

5. Meine Schlüssel darf ich im Freundes- und Verwandtenkreis verteilen, an wen ich möchte.

Absolut richtig. „Verwandte, Freunde, Bekannte - jede Person kommt hier in Betracht“, sagt Rechtsanwalt Rehfeld. Denn die Mieterin oder Mieter haben das alleinige Verfügungsrecht über die Wohnung - und damit auch über die Schlüssel. Der Vermieter hat keinerlei Mitspracherecht darüber, wer einen Schlüssel zur Wohnung haben darf und wer nicht.

6. Den Schlüssel darf ich unter einer Fußmatte oder im Gartenhäuschen verstecken, wenn ich das möchte.

Das stimmt zwar grundsätzlich, besonders clever ist es aber nicht. „Fußmatte und Gartenhäuschen sind keine sicheren Verwahrungsorte“, sagt Rehfeld. Kommt eine unbefugte Person auf diese Weise in die Wohnung und richtet dort einen Schaden an, haften die Mieter dafür.

7. Das Schloss zu meiner Wohnungstür darf ich nicht selbstständig gegen ein neues austauschen.

Das ist falsch. Denn genau das dürfen Mieter tun, eine Erlaubnis des Vermieters braucht es dafür nicht. In der „Stiftung Warentest Finanzen“ heißt es: „Verbieten Klauseln im Mietvertrag oder der Hausordnung, dass Sie Ihr Türschloss wechseln, sind diese oft unwirksam.“ Das gelte sogar dann, wenn das Türschloss zu einer Schließanlage gehört.

Nur wenn ein Sicherheitsschloss verbaut ist, sollten Mieter vorab das Gespräch mit dem Vermieter suchen, weil die Tür beim Wechsel beschädigt werden könnte. Die Kosten des Wechsels trägt der Mieter selbst.

8. Über einen Schlüsselverlust muss ich den Vermieter nicht informieren.

Falsch. Verlieren die Mieter einen Schlüssel, müssen sie den Vermieter unverzüglich darüber in Kenntnis setzen. Erfährt der Vermieter erst beim Auszug vom Verlust, weil man ihm nicht alle bei Einzug überreichten Schlüssel aushändigen kann, ist dieser berechtigt, die Schlösser auszutauschen. Die Kosten tragen die Mieter oder deren Versicherung.

9. Wenn ich den Schlüssel verliere, muss ich grundsätzlich für die Kosten eines Schlosswechsels aufkommen.

Nein. „Der Mieter muss die Kosten für einen Schlosswechsel nur dann übernehmen, wenn ihm der Verlust des Schlüssels vorgeworfen werden kann - ihn also ein Verschulden trifft“, sagt Rehfeld. Weitere Bedingung ist, dass aufgrund der Art des Verlustes davon auszugehen ist, dass sich jemand Zutritt zur Wohnung oder dem Haus verschaffen kann. „Fällt dem Mieter beispielsweise auf einer Kreuzfahrt der Wohnungsschlüssel in den Atlantik, muss er lediglich die Kosten für den neuen Schlüssel, nicht jedoch für den Austausch des gesamten Schlosses bezahlen.“
dpa