Ergiebige Regenfälle und schwere Sturmböen? Das ist im Herbst in vielen Regionen Deutschlands durchaus ein realistisches Wetterszenario. Der Bund der Versicherten (BdV) erklärt, in welchem Fall welche Versicherung zahlt.
1. Fall: Ein Sturm zerstört Fenster, Ziegel und Schornsteine.
Richten Sturm oder umgefallene Bäume solche und andere Schäden am Haus an, steht die Wohngebäudeversicherung für die Schadenbeseitigung ein. Auch Folgeschäden wie feuchte Wände oder Fußböden etwa aufgrund von eindringendem Regen durch kaputte Fenster oder das beschädigte Dach sind mitversichert.
2. Fall: Wasser beschädigt Gegenstände im Innern des Gebäudes.
Beschädigt eindringende Feuchtigkeit durch kaputte Fenster oder abgedeckte Ziegel Mobiliar, Einrichtungsgegenstände oder Kleidung, ist die Hausratversicherung gefragt. Versicherte unterliegen laut (BdV) aber der sogenannten Schadenminderungspflicht. Das bedeutet, dass sie Maßnahmen ergreifen müssen, um den Schaden einzudämmen - zum Beispiel Fenster abdichten und die Gegenstände, wenn möglich, in Sicherheit bringen.
3. Fall: Hochwasser zerstört Teile des Inventars und der Gebäudesubstanz.
In diesem Fall braucht es zur Hausrat oder Wohngebäudeversicherung den Zusatzbaustein für Elementarschäden, sonst bleibt man auf dem Schaden sitzen. Doch auch bei Überschwemmungsschäden kommt es aufs Detail an. Selbst mit Zusatzbaustein leistet die Versicherung nur, wenn das Wasser wegen übertretender Gewässer, Witterungsniederschläge oder Grundwasser eindringt, das an die Erdoberfläche austritt und oberirdisch ins Haus gelangt. Kommen Grundwasser oder Niederschläge von unten ins Mauerwerk, haben Eigentümerinnen und Eigentümer meist schlechte Karten.
4. Fall: Gegenstände oder Hochwasser beschädigen das Auto.
Wird das eigene Auto durch herabfallende Äste oder Überschwemmung beschädigt, kommt die Teil- oder Vollkaskoversicherung für den Schaden auf. Wer nur über eine Kfz-Haftpflichtversicherung ohne Kaskoschutz verfügt, ist gegen diese Schäden allerdings nicht versichert und muss selbst in die Tasche greifen.
5. Fall: Inventar verletzt Menschen oder beschädigt das Nachbarhaus.
Waren etwa die Gartenmöbel nicht ausreichend gegen das Wegfliegen gesichert, springt die Privathaftpflichtversicherung ein, wenn Dritte dadurch zu Schaden kommen. Wurden ausreichende Vorkehrungen getroffen und das Mobiliar wurde trotzdem davongetragen, sind die Wohngebäudeversicherung und die Krankenversicherung der Geschädigten gefragt.
6. Fall: Personen werden durch herabfallende Äste oder Ziegel verletzt.
In diesem Fall ist die Krankenversicherung der betroffenen Person gefragt. Trägt diese als Folge der Verletzungen dauerhafte Schäden davon, greift die private Unfallversicherung - sofern eine solche Police zuvor bereits abgeschlossen worden ist.
dpa
Von Christoph Jänsch