Alternative zum Erbschein

In Ausnahmefällen akzeptiert das Grundbuchamt auch eine Vollmacht, um eine Immobilie auf sich umschreiben zu lassen

Wer ein Grundstück erbt, muss nach dem Tod des Erblassers den Grundbucheintrag ändern lassen. Foto: Zacharie Scheurer/dpa

Wer einen Grundstückseigentümer beerbt, wird mit dessen Tod Eigentümer der Immobilie. Erben sind dann verpflichtet, das Grundbuch zu berichtigen, sprich die Immobilie auf sich umschreiben zu lassen. Hierzu muss man dem Grundbuchamt grundsätzlich den Erbschein vorlegen. Als Nachweis genügt im Zweifel aber auch ein anderes Dokument, wie eine Entscheidung des Oberlandesgerichts Nürnberg (Az.: 15 Wx 2176/23) zeigt, auf das die Arbeitsgemeinschaft Erbrecht des Deutschen Anwaltvereins verweist.

In dem konkreten Fall hatte eine Frau ein Grundstück ihres verstorbenen Mannes geerbt und wollte eine Grundbuchberichtigung. Sie hatte allerdings keinen Erbschein zur Hand und stellte den Antrag beim Grundbuchamt daher mithilfe der notariell beglaubigten Generalvollmacht, die ihr Mann ihr über den Tod hinaus erteilt hat. Das Grundbuchamt verweigerte der Frau den Wunsch mit Verweis auf den fehlenden Erbschein.

Bevollmächtigte Zu recht, wie das Gericht befand. Mittels der ihr erteilten Vollmacht könne die Frau die Erben des Mannes nach dessen Tod wirksam vertreten. Die Vollmacht erlischt nicht dadurch, dass sie sowohl Bevollmächtigte als auch Erbin ist.Weil die Frau in jedem Fall Eigentum erwirbt - egal, ob sie die Erben bei der Übertragung auf sich vertritt oder das Grundbuch mittels eines Erbscheins auf sich als Alleinerbin umschreiben lässt - kann letzteres gar nicht unrichtig werden. In solchen Fällen obliegt es also Betroffenen, ob sie mithilfe der Vollmacht oder des Erbscheins die Grundbuchberichtigung beantragen.                       dpa