Mein Garten! Mein Reich! Hier tu' ich, was ich will! Wer das glaubt, der irrt. Denn in Deutschland gilt das Gartenrecht. Mit vielen Vorschriften und noch mehr Bußgeldern. Die gibt es sogar dann, wenn man das Richtige zur falschen Zeit tut. Wollte man etwa jetzt noch Hecken auf den Stock setzen, wäre das eine schlechte Idee. Denn dann verstieße man gegen das Naturschutzgesetz, das Vögeln zuliebe den Radikalschnitt nur von Oktober bis Februar erlaubt.
Unbewusst Bußgelder drohen auch für Vergehen, derer sich Hobbygärtner oft gar nicht bewusst sind: Wer einen Baum fällen will, nimmt am besten Kontakt mit dem zuständigen Amt auf. Wer nämlich in einer Hauruckaktion zur Säge greift, wird unter Umständen kräftig zur Kasse gebeten. Gerade zum Baumschutz gibt es zahllose Gesetze und Vorschriften, die von Bundesland zu Bundesland variieren.
Das Landesnaturschutzgesetz Baden-Württemberg etwa weist Bäume ab einem Stammumfang von 80 Zentimetern als Naturdenkmale aus. Für Gewächse, deren Stammdurchmesser mehr ist als 50 Zentimeter misst, wird die Genehmigung des zuständigen Forstamtes oder Kreises benötigt.
Ob ein Baum gefällt werden darf oder nicht, darüber entscheidet in der Regel ein beauftragter Baumgutachter. Eine Ausnahme bilden Obstbäume: Sie dürfen von Anfang Oktober bis Ende Februar ohne Genehmigung umgemacht werden.
Wo gewerkelt wird, entsteht Abfall. Diesen einfach auf seinem Grundstück zu verbrennen, ist verboten. Gartenabfälle gehören auf den Kompost oder den Häckselplatz. Wer dennoch aus Laub, Baumoder Grünschnitt ein Feuerchen zündet, kann mit Strafen zwischen 300 und 2500 Euro belegt werden.
Mitten im gepflegten Rasen prangen Maulwurfshügel? Ärgerlich! Trotzdem darf dem unwillkommenen, aber geschützten Wühler kein Schaden zugefügt werden. Maulwürfe einzufangen, zu verletzen oder zu töten, kann laut Naturschutzgesetz ins Geld gehen. Die Strafen reichen von 10 000 Euro im Saarland bis zu 65000 in Brandenburg. Im Ländle liegt die Obergrenze bei 50 000 Euro.
Genauso teuer kann die unerlaubte Beseitigung eines Hornissen-, Wespen-, Bienen- oder Hummelnestes werden. Ebenfalls verboten sind Unkrautvernichter, weil das Gift in den Boden und somit ins Grundwasser gelangen kann. Dazu zählt auch Salz, mit dem gerne Unkraut bekämpft wird. Die Strafen betragen, je nach eingesetzter Menge, bis zu 50 000 Euro.
Auszeit Selbst arbeiten darf man im eigenen Garten nicht immer, wann man will. Rasenmäher, Motorsäge, Laubbläser oder Elektroschere dürfen in Wohngebieten nur zu bestimmten Zeiten im Einsatz sein. Ausgeschaltet bleiben müssen die elektrischen Helferlein an Sonn- und Feiertagen. Fühlen sich Nachbarn durch deren Betrieb belästigt und erstatten Anzeige, kostet das bis zu 5000 Euro.
Und auch in der Gartengestaltung sind Eigentümer nicht frei. So kann etwa der örtliche Bebauungsplan festlegen, welche Baumarten angepflanzt werden dürfen oder ob bereits bestehende erhalten bleiben müssen. Es gibt Richtlinien für die Gestaltung von Zäunen, Gartenhäuschen und Vorgärten. Außerdem sind im Ländle Schottergärten - also Flächen, die zumeist aus Stein, Schotter oder Kies bestehen - verboten. Paragraf 21 des Landesnaturschutzgesetzes sagt: „Es ist darauf hinzuwirken, dass Gartenanlagen insektenfreundlich gestaltet werden und Gartenflächen vorwiegend begrünt werden.“ Untersagt sind Schotterungen zur Gestaltung von Privatgärten. Gemeinden können deren Rückbau anordnen oder diesen auf Kosten des Besitzers selbst vornehmen - sofern der Schottergarten nach dem Inkrafttreten der Landesbauverordnung Mitte der 90er Jahre entstanden ist.
Von unserer Redakteurin
Ulrike Kübelwirth