Würth schafft mit seiner Betriebsratswahl einen Präzedenzfall
Wir blicken zurück auf eine kuriose Verhandlung vor dem Arbeitsgericht und ein Urteil mit unklaren Folgen. Für Würth gilt es nun, Zeit zu gewinnen.

Die Betriebsratswahl für unwirksam erklärt, wegen einer Prüf- oder Chargen-Nummer auf dem Wahlumschlag? Damit hatte bei den Würth-Verantwortlichen niemand gerechnet. Erst recht nicht, nachdem der umstrittene Initiator der Betriebsratswahl, Daniel Hurlebaus, mit seiner eigenen Kündigungsschutzklage vor dem Landesarbeitsgericht gescheitert war. Doch es sollte anders kommen.
Keine Überraschung erwartet
Recht zuversichtlich waren Vertreter der Adolf Würth GmbH & Co. KG, kurz AWKG, und des im letzten Jahr erstmals gewählten Betriebsrats zur Verhandlung nach Crailsheim gekommen. Im Gegensatz zur Güte-Verhandlung war auch das Medien-Interesse äußerst gering. Hier erwartete offenbar niemand eine Überraschung.
Nur Würth-Anwalt Martin Diller von der Stuttgarter Kanzlei Gleiss Lutz hatte möglicherweise ein schlechtes Gefühl und eröffnete erst einmal einen Nebenkriegsschauplatz: Wie war das genau mit der Vollmacht der Kläger für ihren Rechtsbeistand Dirk Schmitz? Der hatte die Anfechtungsanträge zwar fristgerecht eingereicht, doch keine Vollmacht beigelegt - was an sich nichts Ungewöhnliches ist. Diller wollte diese Vollmacht allerdings sehen und gab sich auch mit einem Fax nicht zufrieden.
Ein äußerst pflichtbewusster Anwalt
Dass dann ein Original abhanden gekommen sein soll, ein weiteres Original vorgelegt wurde, das mit dem Fax genau übereinstimmte, und Schmitz beteuerte, dass er "regelhaft" drei Originalvollmachten von seinen Mandanten unterschreiben lasse, ließ Diller eine lange Denkpause einlegen. Am Ende war allerdings auch Richterin Sabine Stahl nicht klar, worauf das hinauslaufen sollte, und so konnte die eigentliche Verhandlung beginnen. Trotzdem könnte die Vollmacht noch eine Rolle spielen.
Viele vage Ansatzpunkte für eine Wahlanfechtung
In der Sache zeigte sich, dass Kläger-Anwalt Schmitz zwar ziemlich viele Pfeile im Köcher hatte, diese jedoch teils blind verschoss. So hatte er noch in den Raum gestellt, die Geschäftsleitung des Unternehmens habe Zugang zu den Wahlunterlagen, die über Nacht nicht gesichert gelagert worden seien. Tatsächlich konnte Schmitz nur anführen, dass es einem der Kläger nicht möglich gewesen sei, sich persönlich ein Bild von der ordnungsgemäßen Versiegelung der abgegebenen Stimmzettel zu machen.
Ein anderer Punkt war, dass Wahl-Initiator Daniel Hurlebaus, dem zum Zeitpunkt der Wahl schon gekündigt worden war, durfte offenbar nur in Begleitung des Werkschutzes zur Auszählung der Stimmzettel. Dies führte aber auch deshalb zu nichts, weil ein rechtmäßig Gekündigter keine Ansprüche in dieser Sache mehr geltend machen kann. Und die Kündigung des AfD-Politikers aus Straßburg war rechtens, wie das Landesarbeitsgericht inzwischen entschieden hat.
Muss Würth künftig die Wahl in mehreren "Betrieben" abhalten?
Ein weiterer Schuss ins Blaue: War es korrekt, dass es nur eine Betriebsratswahl für die gesamte AWKG gab, oder hätte es für bestimmte Niederlassungen eigene Wahlen geben müssen.
Weil Würth in der Vergangenheit einen Vertrauensrat für das Gesamtunternehmen hatte, der sich - was Größe und sonstige Formalitäten angeht - an den Regelungen des Betriebsverfassungsgesetzes anlehnte, dachte im Vorfeld offenbar niemand über dieses Thema nach. Richterin Sabine Stahl sah auch keinen klaren Verstoß. Allerdings dürfte die Frage eine Rolle vor der nächsten Wahl spielen. Bei der AWKG will niemand die nächste Anfechtung riskieren.
Mängel im Wahlausschreiben
Das gilt auch für den nächsten Punkt. Schmitz hatte "pauschal", wie Richterin Stahl formulierte, das Wahlausschreiben kritisiert. In der Verhandlung ging sie nicht weiter darauf ein. Doch in der Urteilsverkündung wies sie darauf hin, dass es hier durchaus formelle Mängel gebe, die unter Umständen ebenfalls eine Anfechtung rechtfertigten. Ins Detail ging sie dabei nicht. Denn entscheidend waren die Wahlumschläge.
Die Nummer mit der Nummer
Hier lautete der Vorwurf von Dirk Schmitz fälschlicherweise, die Umschläge seien durchnummeriert gewesen. Als klar wurde, dass auf allen Umschlägen die gleiche Nummer zu finden war, behauptete er: "Wir wissen von drei verschiedenen Nummern."
Belegen konnte er das nicht. Statt dessen merkte er an: "Die Frage ist, ob man sie auslesen kann." Und er setzte sogar noch eins obendrauf: "Ich habe eine Meinung, warum das gemacht wurde." Er beließ es bei dieser Andeutung.
Nah dran an der AfD
Man hätte meinen können, Anwalt Schmitz versteht die Zusammenhänge nicht richtig. Dem ist wohl nicht so. Schmitz hat als Anwalt namhafte AfD-Politiker vor Gericht vertreten, etwa die Landtagsabgeordneten Stefan Räpple und Wolfgang Gedeon. Schmitz ist selbst AfD-Mitglied, kandidierte auch für das OB-Amt in Ludwigshafen und ließ sich dabei von der AfD unterstützen. So wundert es nicht, dass er die Bühne des Arbeitsgerichts nutzt, seine Weltanschauung in die Argumentation einfließen zu lassen.
Und doch hat er am Ende Erfolg. Denn Nummern haben auf einem Wahlzettel nichts verloren. Das sah zumindest Richterin Stahl so, und das dürften viele Juristen so sehen. In den Anleitungen zu Betriebsratswahlen ist vielfach der Hinweis zu lesen, dass Stimmzettel und Wahlumschlag "keine Kennzeichen haben [dürfen], die auf die Person des Wählers schließen lassen."
Dass Rückschlüsse in diesem Fall nicht möglich waren, weil alle Umschläge wohl die gleiche Nummer hatten, spielte deshalb keine Rolle, weil ein Wähler diesen Abgleich nicht vornehmen kann. So begründete Stahl den Verstoß gegen den Grundsatz der geheimen Wahl. Es ist wohl ein Präzedenzfall, denn in der Rechtsprechung ist bislang kein vergleichbarer Fall bekannt.
Beschwerdeverhandlung ist auf jeden Fall ein Zeitgewinn
So darf man gespannt sein, mit welcher Begründung Würth das Urteil anficht. Die angeblich dreifach ausgefertigte Vollmacht liefert wohl einen Ansatzpunkt, um den Fall vor dem Landesarbeitsgericht in Stuttgart abermals zu verhandeln. Wenn das auch nicht zum Erfolg führt, so wäre bis dahin zumindest genügend Zeit vergangen, dass die Betriebsratswahl vor dem regulären Termin nicht wiederholt werden muss. Das wäre für die AWKG mit ihren mehr als 7000 Mitarbeitern sicher teurer als ein Gerichtsverfahren.
Fragen und Antworten: Wie geht es weiter mit der Betriebsratswahl?
Die Betriebsratswahl beim Schrauenhandelsunternehmen Adolf Würth wurde vom Arbeitsgericht in Crailsheim für unwirksam erklärt. Was hat das Urteil zur Folge? Wie geht es nun weiter? Einige Fragen und Antworten.
Muss die Wahl jetzt wiederholt werden?
Grundsätzlich müsste die Wahl wiederholt werden, wenn das Urteil rechtskräftig ist. Allerdings hat die Adolf Würth GmbH & Co. KG bereits angekündigt, Beschwerde einzulegen - also in Berufung zu gehen. Sollte das Urteil rechtskräftig werden, müsste die Wahl wiederholt werden.
Allerdings gibt es hier eine Art Karenzzeit. Würde regulär innerhalb eines Jahres die turnusgemäße Wahl stattfinden, dann ist eine Neuwahl wohl nicht mehr zumutbar. Da die nächste planmäßige Wahl im Frühjahr 2022 stattfinden soll, müsste ein rechtskräftiges Urteil also vor dem Frühjahr 2021 vorliegen.
Kann der Betriebsrat seine Arbeit in der Zwischenzeit fortsetzen?
Ja, denn die Wahl wurde nicht für nichtig erklärt. Bis zur Neuwahl gelten also alle Beschlüsse des derzeitigen 35-köpfigen Gremiums.
Welchen Rückhalt hat die Liste 7, die Daniel Hurlebaus ins Leben gerufen hat, bei der Würth-Belegschaft?
Das lässt sich natürlich nicht ohne weiteres sagen. Allerdings erhielten beispielsweise Kandidaten, die in der Vergangenheit im Vertrauensrat aktiv waren, deutlich mehr Stimmen als die Initiatoren der Betriebsratswahl. Die Liste 7 von Daniel Hurlebaus durfte mit vier Prozent der Stimmen nur eine Kandidatin ins Gremium schicken: Tamara Dauer, die zu den Klägern vor dem Arbeitsgericht gehört.
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