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Verbotene Parteiwerbung in Künzelsau: Das gilt im Wahllokal

  
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In Künzelsau sollen am Morgen in einer Wahlkabine Werbeartikel einer Partei ausgelegt gewesen sein. Das Wahlgesetz regelt klar, was am Abstimmungstag erlaubt ist – und was nicht. 

  

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Im Künzelsauer Ganerben-Gymnasium hat sich ein Wähler am Sonntagmorgen nach eigenen Angaben an den Wahlvorstand gewandt. In einer Kabine sollen Einkaufswagen-Jetons mit dem AfD-Logo ausgelegt worden sein. Der Geschäftsstelle im Landratsamt ist der mutmaßliche Fall unzulässiger Wahlwerbung bekannt.

Über weitere Entwicklungen zur Landtagswahl in den Wahlkreisen Heilbronn, Eppingen, Neckarsulm und Hohenlohe berichtet die Heilbronner Stimme im Liveblog.

Landeswahlgesetz verbietet „unzulässige Wahlpropaganda“ – Fall in Künzelsau gemeldet

Auf Stimme-Anfrage hieß es, man habe alle Wahlvorstände noch einmal nachdrücklich auf die Regeln hingewiesen. Die sind eindeutig. „Während der Wahlzeit sind in und an dem Gebäude, in dem sich der Wahlraum befindet, sowie unmittelbar vor dem Zugang zu dem Gebäude jede Beeinflussung der Wähler durch Wort, Ton, Schrift oder Bild sowie jede Unterschriftensammlung verboten“, heißt es in Paragraf 35 des Landeswahlgesetzes über „unzulässige Wahlpropaganda“. 

Fast wortgleiche Regelungen gibt es für Wahlen auf Bundesebene. In Künzelsau seien die Jetons umgehend entfernt worden, heißt es seitens des Landratsamts. Es gibt zahlreiche Regeln, was in der Wahlkabine erlaubt ist. So ist es  nicht gestattet, beim Wahlvorgang Selfies zu machen oder den Wahlzettel zu fotografieren. Bekommt der Wahlvorstand das mit, muss er den Wähler zurückweisen und ihm einen neuen Wahlzettel geben.  

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