Vorschriften für Mieter und Eigentümer

Was ist im Frühjahr im Garten und auf dem Balkon erlaubt – und was nicht?

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Der Frühling lässt sich besonders im Garten, auf Balkon oder Terrasse genießen. Doch ist nacktes Sonnenbaden verboten – und was gilt fürs Grillen? Wer Ärger vermeiden möchte, sollte einige Regeln kennen.

Von red/dpa

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Endlich wieder Frühling! Sobald die Sonne vom Himmel lacht und die Temperaturen steigen lässt, zieht es viele Menschen in den Garten, auf den Balkon oder die Terrasse, um das Wetter zu genießen. Doch Vorsicht! Nicht alles, was Spaß macht, ist auch erlaubt. Wer keinen Streit mit seinen Nachbarn riskieren will, sollte deshalb einige Regeln kennen.

Grillen in Garten, auf Balkon oder Terrasse: Diese Regeln gelten 

„Grundsätzlich ist das Grillen im Garten, auf dem Balkon oder der Terrasse erlaubt“, sagt Jutta Hartmann vom Deutschen Mieterbund. Ein Recht darauf gebe es aber nicht, sagt Arepaade Empere, Fachanwalt für Miet- und WEG-Recht. Mietern wie Wohnungseigentümern könnten bei dem Vorhaben die Regelungen des Mietvertrags oder der Hausordnung entgegenstehen. Auf Balkonen ist dort zumindest regelmäßig das Grillen mit Holzkohle untersagt, in manchen Städten – wie Berlin und Frankfurt – ist das Verbot sogar über die sogenannte Feuerungsverordnung festgesetzt. Viele Städte wie Heilbronn haben auch genaue Grillregeln für ihre Parks festgelegt.

Gibt es keine solchen Vorgaben, müssen Griller zumindest das Gebot der gegenseitigen Rücksichtnahme achten und die Beeinträchtigung für Nachbarn möglichst gering halten. Fühlen sich diese trotzdem etwa durch hohe Lärmbelastung oder starke Rauch- oder Geruchsbildung gestört, können sie Hartmann zufolge durchaus verlangen, dass künftig seltener oder rücksichtsvoller gegrillt wird.

Darf ich mich nackt im Garten oder auf dem Balkon sonnen?

Der eigenen Bräune etwas nachhelfen? Auch dafür gibt es Richtlinien. Wer sich mit Bekleidung ein Bad in der Sonne gönnt, ist auf dem eigenen Balkon, im eigenen Garten und in der Regel auch im Gemeinschaftsgarten auf der sicheren Seite. 

Sollen die Hüllen fallen, bietet es sich an, zuvor einen Blick in Mietvertrag oder Hausordnung zu werfen, weil Nacktheit dort Arepaade Empere zufolge explizit ausgeschlossen sein kann. Ansonsten steht dem Sonnenbad – auch nackt – auf dem eigenen Balkon oder im eigenen Garten grundsätzlich nichts entgegen, sofern die Örtlichkeiten nicht von öffentlichen Wegen oder Nachbargrundstücken aus einsehbar sind, wo sich Dritte gestört fühlen könnten.

„Sexuelle Handlungen hingegen sind eine Ordnungswidrigkeit und können zudem eine Abmahnung durch den Vermieter nach sich ziehen“, sagt Jutta Hartmann.

Vorsicht bei lauter Musik – Nachtruhe beachten

Gartenparty, Open-Air-Kino oder laute Musik: Bei all diesen Dingen komme es vor allem auf die Geräuschbelästigung an, die andere dadurch erleiden, sagt Thomas Pliester, Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht. Diese muss für Unbeteiligte in einem zumutbaren Rahmen liegen – eine erhöhte Zimmerlautstärke von 55 Dezibel ist laut Fachanwalt Empere in einem Wohngebiet tagsüber hinzunehmen. Ein- bis zweimal im Jahr darf es Pliester zufolge auch mal lauter werden. 

Ab spätestens 22 Uhr hat damit aber Schluss zu sein, weil dann bis 6 Uhr die gesetzliche Nachtruhe gilt, in der sämtliche Betätigungen verboten sind, die die Ruhe stören könnten. Das gilt gleichermaßen an Sonn- und Feiertagen – ganztägig.

Darf der Pool das ganze Jahr im Garten stehen bleiben?

Bei hohen Temperaturen im eigenen Pool abkühlen? „Grundsätzlich ist das Aufstellen eines Pools oder Planschbeckens erlaubt“, sagt Jutta Hartmann. Soll es aber länger als nur für den Zeitraum der Nutzung stehen bleiben, sollte das gegebenenfalls mit den Nachbarn, anderen Mitgliedern der Wohnungseigentümergemeinschaft und einem möglichen Vermieter abgesprochen werden.

Ist das Becken besonders groß oder beeinträchtigt es den Gesamteindruck oder die Nutzungsmöglichkeiten des Gartens durch andere Nachbarn, müssen sie den Pool Hartmann zufolge nicht akzeptieren. Wer das Planschbecken auf dem Balkon oder der Terrasse aufstellen möchte, sollte zudem vorher die jeweiligen Traglasten prüfen. Andernfalls könnte das Bauwerk Schaden nehmen.

Laubbläser, Laubsauger, Rasenmäher: Klare Regeln für Nutzung

Laubbläser, Laubsauger, Rasenmäher und andere Gartengeräte können störenden Lärm verursachen. Darum dürfen diese Gerätschaften Jutta Hartmann zufolge in Wohngebieten an Werktagen nur zwischen 9 und 13 Uhr sowie zwischen 15 und 17 Uhr betrieben werden. „Da es deutschlandweit keine einheitlichen Ruhezeiten gibt, können Länder und Kommunen jedoch auch strengere Regelungen treffen“, sagt Hartmann. 

Geräte mit Umweltzeichen – das sind etwa Mäh-Roboter, Akku- und Elektro-Rasenmäher – dürfen zwischen 7 und 20 Uhr eingesetzt werden. In Dorf- oder Gewerbegebieten gelten diese Begrenzungen nicht. Sonn- und feiertags sind laute Gartenarbeiten aber überall untersagt. 

Achtung: Auch hier kann ein Blick in eine mögliche Hausordnung helfen, rät Arepaade Empere. Denn dort können grundsätzlich strengere Regeln aufgestellt sein.

Sport auf Terrasse, Balkon oder im Garten „grundsätzlich unproblematisch“

Sportliche Betätigung auf der Terrasse, dem Balkon oder im Garten? Das ist „grundsätzlich unproblematisch und unterliegt den ganz allgemeinen Regeln, was den Lärm anbetrifft“, sagt Thomas Pliester. 

Yoga dürfte dabei überhaupt keine Probleme bereiten, weil es in der Regel keine störenden Geräusche verursacht. Beim Trampolinspringen, Seilhüpfen oder Boxen auf einen Boxsack lohnt es sich aber genau hinzuschauen. Hier können knarzende Federn, das wiederkehrende Schleifen des Seils oder die anhaltenden dumpfen Schläge auf Dauer störend für Nachbarn sein. All das sollte Pliester zufolge aber trotzdem keine Probleme bereiten – genauso wie möglicherweise dadurch entstehender Kinderlärm.

Allgemein gilt Jutta Hartmann zufolge auch hier das Gebot der gegenseitigen Rücksichtnahme. Ein gemeinschaftlich genutzter Garten sollte außerdem trotz der sportlichen Aktivitäten für alle Parteien gleichermaßen nutzbar bleiben.

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