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Wenn Kinder nicht zur Schule wollen: Urteil gegen Eltern

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Museum statt Mathe: Warum alternative Lernorte kein Ersatz für die Schulpflicht sind, und was ein Gericht Eltern klargemacht hat, die lieber dem Willen ihrer Sprösslinge gefolgt wären.

Auch gegen den erklärten Willen der Kinder sind Eltern verpflichtet, den regelmäßigen Schulbesuch durchzusetzen.
Auch gegen den erklärten Willen der Kinder sind Eltern verpflichtet, den regelmäßigen Schulbesuch durchzusetzen.  Foto: Sebastian Gollnow/dpa/dpa-tmn

«Wir gehen einfach nicht mehr zur Schule. Punkt!» Auch wenn der Nachwuchs das mal bockig verkündet, müssen sich Eltern etwas einfallen lassen. Denn auch gegen den erklärten Willen der Kinder sind Eltern verpflichtet, den regelmäßigen Schulbesuch durchzusetzen. So sah es ein Gericht und wies die Klage eines Elternpaars zurück, das Tochter und Sohn seit Monaten nicht mehr zur Schule geschickt hatte. 

Auf die entsprechende Entscheidung des Verwaltungsgerichts Bayreuth (Az: B 3 K 24.420) weist jetzt die Arbeitsgemeinschaft Familienrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) hin.

Eltern akzeptierten nach Schweden-Trip Willen der Kinder

Im konkreten Fall kamen die Geschwister zunächst nur unregelmäßig zum Unterricht und seit Juni 2023 gar nicht mehr. Die Familie war in Schweden unterwegs. Nach der Rückkehr erklärten die Eltern, die Kinder seien nicht bereit, wieder am Unterricht teilzunehmen. Als Erziehungsberechtigte würden sie die Entscheidung ihrer Kinder akzeptieren und diese nicht mit Gewalt zum Schulbesuch zwingen. 

Darauf bestanden sie auch, als eine Verpflichtung zum Schulbesuch vom Landratsamt Bayreuth erlassen wurde und klagten auch gegen den Bescheid. 

Mit ihrer Klage hatten die Eltern allerdings keinen Erfolg. Das Gericht stellte klar, dass sie die Schulpflicht durchsetzen müssen, auch gegen den Willen der Kinder. Sie hätten keine ernsthaften Schritte dazu unternommen, sondern vor allem versucht, das Schulsystem an die Wünsche und Bedürfnisse ihrer Kinder anzupassen. Übliche und gewaltfreie Erziehungsmethoden zur Durchsetzung des Schulbesuchs hätten sie nicht angewandt.

Gericht: Bibliothek oder Erzählwerkstatt keine Alternative zur Schule

Auch alternative Bildungsangebote wie etwa der Besuch von Bibliotheken, Museen und Werkstätten oder die Teilnahme an einer Erzählwerkstatt und einem Englischkurs genügten nicht. Bedenken hinsichtlich der körperlichen oder seelischen Unversehrtheit widersprächen einer Schulpflicht nicht. Es gebe keine Anhaltspunkte dafür, dass der regelmäßige Schulbesuch die Gesundheit oder das seelische Wohlbefinden von Kindern beeinträchtigen. Konkrete Erkrankungen hätten die Eltern nicht genannt.

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