Gericht: «Radverkehr frei» gilt nicht für E-Scooter
E-Scooter-Fahrer müssen auf Details achten: Ein Fall und sein Urteil verdeutlichen, dass Verkehrszeichen entscheidend für Fahrrecht und Unfallfolgen sind.

Vom Grundsatz her dürfen E-Scooter auf Fahrradwegen fahren – aber nicht auf Gehwegen. Dort dürfen sie allenfalls geschoben oder getragen werden. In diesem Fall werden Fahrende dann zu normalen Fußgängern.
Wichtig: Sind Gehwege mit einem Schild «Radverkehr frei» gekennzeichnet, darf man mit dem E-Scooter dort trotzdem nicht fahren. Sollten E-Scooter dort ausnahmsweise trotzdem erlaubt sein, signalisiert dies ein Extrazeichen.
Scooterfahrt auf Gehweg ist ein gravierender Verkehrsverstoß
Wer mit einem E-Scooter auf Gehwegen fährt, begeht einen gravierenden Verkehrsverstoß. Nicht nur das: Wer dann mit so einem Scooter vom Bürgersteig auf die Straße fährt und dort von einem Auto erfasst wird, hat keinen Anspruch auf Schadenersatz.
Das zeigt eine Entscheidung (Az.: 3 C 2052/24) des Amtsgerichts Ludwigsburg, über den die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) berichtet.
Vom Gehweg auf die Straße - und von einem Auto erfasst
In dem Fall war ein Mann mit einem E-Scooter auf einem Bürgersteig mit dem Zusatzzeichen «Radverkehr frei» gefahren. An einer Stelle, wo eine Straße den Gehweg kreuzte, fuhr der Scooter-Fahrer auf die Straße und wurde dort von einem Auto erfasst. Im Nachgang forderte der Mann Schadenersatz von der Versicherung des Autofahrers.
Dieser habe die Vorfahrt missachtet, argumentierte der E-Scooter-Fahrer. Er wollte klagen und beantragte Prozesskostenhilfe beim Amtsgericht Ludwigsburg. Doch dieses lehnte die Hilfe ab, da es die Klage als nicht erfolgversprechend einstufte.
Starkes Eigenverschulden, keinerlei Ansprüche
Grund dafür: der gravierende Verstoß des E-Scooter-Fahrers. Nach Auffassung des Gerichts traf ihn ein so starkes Eigenverschulden, dass sogar die eigentlich vom Pkw ausgehende Betriebsgefahr vollständig zurücktritt – jeglicher Ersatzanspruch war unberechtigt.
Das Zusatzzeichen «Radverkehr frei» erlaube das Befahren des Gehwegs nur für Fahrräder, so das Gericht. E-Scooter seien aber nicht automatisch mit freigegeben – für sie gebe es ein anderes, eigenes Zusatzzeichen. So war der betreffende Gehweg mit dem Zusatzzeichen weiterhin weder ein Fahrradweg noch für die Mitnutzung durch E-Scooter bestimmt. Übrigens: Gehwege mit Fahrrad-Zusatzzeichen dürfen Radler nur mit Schrittgeschwindigkeit befahren.
Fazit: E-Scooter-Fahrer hat alles falsch gemacht
Zudem hatte der Autofahrer der Meinung des Gerichts nach keinen Vorfahrtsverstoß begangen. Die betreffende Straße war eine normale öffentliche ohne spezielle Einschränkungen – der Bürgersteig wurde durch sie nur durchbrochen. Das Gericht bewertete das Fahrmanöver an dieser Stelle so, als wäre er von einem Grundstück auf eine Straße gefahren. So hätte er selbst die Pflicht gehabt, sich so zu verhalten, dass niemand anderes gefährdet werden würde.
So war dem Autofahrer nichts anzulasten. Er habe vor allem nicht mit einem E-Scooter rechnen müssen, der verbotenerweise und «mutmaßlich schneller als Schrittgeschwindigkeit» vom Bürgersteig auf die Straße fährt, so das Gericht.
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