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Tote Frau in Schöntal-Westernhausen: Schon früh war von Mord die Rede

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Im Fall der getöteten 58-Jährigen in Schöntal-Westernhausen haben sich Ermittler schnell auf einen Mordverdacht festgelegt. Das passiert nicht häufig und verwundert selbst Juristen. 


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„Mord in Schöntal“ steht in der Betreffzeile einer gemeinsamen Pressemitteilung von Staatsanwaltschaft und Polizei Heilbronn, nachdem eine 58-jährige Frau in Westernhausen am Dienstagmorgen tot aufgefunden worden war. Nach Informationen der Stimme geht die Formulierung auf die ermittelnde Staatsanwaltschaft Schwäbisch Hall zurück.

Staatsanwalt Harald Lustig bezeichnet die Aussage auf Nachfrage zwar als „ganz und gar nicht ungewöhnlich“. In Juristenkreisen sorgt das Vorgehen aber zum Teil für Verwunderung „Das ist nicht üblich“, sagt ein Anwalt, der namentlich nicht genannt werden will, gegenüber der Stimme

Tötungsdelikt in Schöntal: Unterschied zwischen Mord und Totschlag

Üblicherweise sprechen Behörden in solchen Fällen zurückhaltend von einem Tötungsdelikt. Die deutsche Rechtsprechung unterscheidet im Strafgesetzbuch bei vorsätzlichen Tötungsdelikten in den Paragrafen 211 und 212 zwischen Totschlag und Mord. Ausschlaggebend dafür sind eine Reihe von Merkmalen.

Um einen Mord handelt es sich unter anderem dann, wenn eine besondere Verwerflichkeit der Tat oder Motive wie etwa Mordlust, Habgier, Heimtücke, Grausamkeit oder die Ermöglichung oder Verdeckung einer anderen Straftat vorliegen. Zu entscheiden, um welches Delikt es sich handelt, obliegt den Gerichten.  

Eine Frau ist tot im Ahornweg in Schöntal-Westernhausen aufgefunden worden. Die Ermittlungen laufen.
Eine Frau ist tot im Ahornweg in Schöntal-Westernhausen aufgefunden worden. Die Ermittlungen laufen.  Foto: Christoph Donauer

Worauf die Mord-Formulierung beim Schöntaler Tötungsdelikt hindeutet 

In so einem frühen Stadium öffentlich einen Mordverdacht zu äußern, ist selten. Üblich ist freilich, dass die Staatsanwaltschaft im Zuge der Ermittlungen eine Einschätzung trifft, der Tatvorwurf muss etwa auch auf einem Haftbefehl vermerkt sein. Nach Einschätzung eines Experten, der anonym bleiben will, deutet die offensiv formulierte Mitteilung auf besondere Umstände beim Fall der getöteten Frau in Schöntal-Westernhausen hin.

Die Ermittler müssen folglich Hinweise darauf haben, dass ein Mordmerkmal wie Heimtücke oder Grausamkeit vorliegt. Zu den näheren Umständen im konkreten Fall, zu einem möglichen Motiv oder zu einer Tatwaffe, äußern sich im konkreten Fall weder Polizei noch Staatsanwaltschaft – „aus ermittlungstaktischen Gründen“, wie es heißt. 

Aussagen wie diese beziehen sich häufig auf sogenanntes „Täterwissen“ zu den Umständen der Tat. Kommen solche Informationen an die Öffentlichkeit, erschwert das die Vernehmungen eines Tatverdächtigen durch die Ermittler. 

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