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Bei Leichenfunden wie im Schwabenhof: Wie die Polizei in solchen Fällen vorgeht

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Wird die Polizei zu einem Leichenfund wie im Heilbronner Schwabenhof gerufen, stehen strukturierte Arbeitsschritte an. Doch welche sind das? Und wann kommt es zu einer Obduktion?


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Auf Streife sein, Verkehrsunfälle dokumentieren, Anzeigen aufnehmen – das sind Tätigkeiten, die sich als Routinearbeit für Polizisten charakterisieren lassen. Ein Leichenfund in der Öffentlichkeit gehört glücklicherweise nicht zum tagtäglichen Werk. Bauarbeiter hatten jedoch am 18. März eine Leiche im Heilbronner Schwabenhof entdeckt: Angestellte und Passanten waren schockiert. Doch was sind die ersten Schritte, die nun seitens der Polizei anstehen? 

Leichenfund im Heilbronner Schwabenhof: Was die Polizei jetzt tut

Aus Pietätsgründen und aus Rücksicht auf Angehörige macht die Pressestelle der Heilbronner Polizei keine zu detaillierten Angaben. Allgemein lässt sich sagen, dass zunächst ein hinzugerufener Mediziner eine ärztliche Leichenschau vornimmt. Er stellt fest, ob es sich um einen natürlichen, einen unklaren oder um einen nicht-natürlichen Todesfall handelt.

„Stellt der Arzt Anhaltpunkte für eine natürliche Todesursache fest, erfolgen keine weiteren polizeiliche Maßnahmen“, erläutert Polizeisprecher Manuel Unser. Anders in den beiden anderen Fällen – dann wird die Kriminalpolizei verständigt.

Zur Klärung der Umstände wird ein Todesermittlungsverfahren eingeleitet. Bei den kriminalpolizeilichen Maßnahmen nennt die Pressestelle aus Rücksichtnahme keine Details, doch nach Einleitung des Verfahrens „gibt es strukturierte Abläufe“. Dazu gehören etwa Vernehmungen. 

Kriminalpolizei übergibt Ergebnisse der Ermittlungen an Staatsanwaltschaft

Verschiedene Bereiche der Kriminalpolizei stimmen sich nun ab, gegebenenfalls wird die Kriminaltechnik hinzugezogen – etwa dann, wenn ein vorsätzliches oder fahrlässiges Fremdverschulden nicht auszuschließen ist. „Nach Abschluss der kriminalpolizeilichen Ermittlungen werden die Ergebnisse an die zuständige Staatsanwaltschaft weitergeleitet“, teilt Polizeisprecher Unser mit. Die Behörde entscheidet, ob der Leichnam zur Bestattung freigegeben wird oder weitere Ermittlungen nötig sind. 

Der Polizeisprecher weist darauf hin, dass es die Aufgabe der Staatsanwaltschaft und der Kriminalpolizei bei Todesfallermittlungen ist, „die Todesumstände zu klären und Fremdverschulden auszuschließen“. Die Feststellung einer Todesursache sei an dieser Stelle zweitrangig.


Im Zuge der Übergabe der Ermittlungsakten an die Staatsanwaltschaft kann die Kriminalpolizei eine Obduktion anregen. Die Entscheidung, ob jene bei Gericht beantragt wird, trifft allein die Staatsanwaltschaft. „Befürwortet die Staatsanwaltschaft eine Obduktion, beantragt sie beim zuständigen Amtsgericht einen Beschluss für eine gerichtliche Leichenöffnung“, erläutert Unser. Das Gericht prüft anschließend diesen Antrag. 

Eine Obduktion, durchgeführt von Rechtsmedizinern, liefert in der Regel genauere Erkenntnisse, etwa zu den Todesumständen. Sie ist gleichzeitig „eine außerordentlich schwierige und verantwortungsvolle Aufgabe“, wie es etwa in einem Bericht der Zeitschrift „Die Kriminalpolizei“ heißt. Schließlich werden mitunter innere Organe eingehend untersucht. 

Toter im Heilbronner Schwabenhof: Ermittler sehen kein Fremdverschulden

Im Fall des im Schwabenhof entdeckten verstorbenen 53-Jährigen hatten die Polizisten vor Ort eine ungeklärte Todesart ausgemacht und entsprechend die Kriminalpolizei hinzugezogen. Der Verstorbene konnte laut Unser zunächst nicht zweifelsfrei identifiziert werden, das Todesermittlungsverfahren – siehe oben – wurde eingeleitet.

„Vor Ort und im weiteren Verlauf der durchgeführten kriminalpolizeilichen Ermittlungen ergaben sich keinerlei Anhaltspunkte für ein Fremdverschulden“, sagt der Polizeisprecher. Am Freitag, 20. März, war die Person identifiziert, der Leichnam im Anschluss von der Staatsanwaltschaft zur Bestattung freigegeben. Eine Obduktion erfolgte nicht. Aus Rücksichtnahme auf Angehörige nennen die Behörden die Hintergründe zu den Todesumständen nicht. 




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