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Heilbronner Gericht weist Impfschaden-Klage zu Recht ab – Urteil in Stuttgart bestätigt

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Das Landgericht Heilbronn hat eine Klage wegen angeblicher Gesundheitsschäden nach einer Corona-Schutzimpfung gegen den Arzneimittelhersteller BioNTech abgewiesen. Jetzt hat das Oberlandesgericht Stuttgart über die Berufung des Klägers entschieden.


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Das Oberlandesgericht Stuttgart hat das klageabweisende Urteil des Heilbronner Landgerichts gegen das Pharmaunternehmen BioNTech Manufacturing GmbH bestätigt und die eingelegte Berufung des Klägers zurückgewiesen. Das teilte das Landgericht Heilbronn am Montag mit. Am 5. November 2024 erteilten die Heilbronner Richter in einem Zivilverfahren der Klage eine Absage. Der Kläger hatte Gesundheitsschäden geltend machen wollen, nachdem er sich 2021 mit dem von BioNTech entwickelten Vakzin Comirnaty gegen Corona hatte impfen lassen. 

Zivilverfahren in Heilbronn: Kläger wollte fünfstelligen Betrag wegen gesundheitlicher Schäden

Mindestens 80.000 Euro hatte der Kläger aus Marbach als Schmerzensgeld gefordert. Nach seiner Schilderung sei er infolge einer Corona-Schutzimpfung im Jahr 2021 gesundheitlich beeinträchtigt. Er leide an anhaltendem Kopfschmerz, Schlaflosigkeit, herabgesetzter Belastbarkeit und wiederkehrenden Herzrhythmusstörungen mit Panikattacken und Herzrasen sowie einer Lebensmittelunverträglichkeit und einem Erschöpfungssyndrom.

Darüber hinaus forderte der Kläger eine Feststellung einer sogenannten Ersatzpflicht mit Blick auf mögliche künftige Schäden. Er wollte außerdem Auskünfte über Wirkungen, Neben- und Wechselwirkungen des Impfstoffs sowie über bekannt gewordene Verdachtsfälle im Zusammenhang mit der Impfung erstreiten.

Die Zivilkammer des Heilbronner Landgerichts verneinte den erhobenen Anspruch auf Schadensersatz gegen den pharmazeutischen Unternehmer. Bei bestimmungsmäßigem Gebrauch sei eine mögliche schädliche Wirkung des Arzneimittels, die über ein nach den Erkenntnissen der medizinischen Wissenschaft vertretbares Maß hinausgehe, nicht anzunehmen, so die Zivilkammer.

Wegen angeblicher gesundheitlicher Schäden nach einer Corona-Schutzimpfung wollte ein Kläger vor Gericht Schadenersatz von BioNTech erstreiten.
Wegen angeblicher gesundheitlicher Schäden nach einer Corona-Schutzimpfung wollte ein Kläger vor Gericht Schadenersatz von BioNTech erstreiten.  Foto: Fabian Sommer

Heilbronner Richter: Kosten-Nutzung-Abwägung spricht für Einsatz des Impfstoffs

Darüber hinaus belege auch die „umfassende Prüfung und Zulassung durch die Europäische Kommission die Sicherheit des Impfstoffs“, so die Richter weiter. Angesichts der hohen Zahl schwerer Verläufe bei Covid-19 spreche auch die Kosten-Nutzen-Abwägung für den Einsatz des Impfstoffs.

Die Heilbronner Richter waren zudem der Auffassung, dass in der medizinischen Fachwelt weitgehend Konsens dahingehend besteht, dass der Impfstoff in erheblichem Umfang vor einem potentiell schweren Verlauf der Corona-Infektion schützt. Auf dieser Grundlage sei zum Zeitpunkt der Impfung nicht von einem ungünstigen Nutzen-Risiko-Verhältnis auszugehen gewesen. Der Impfstoff sei nach dem Arzneimittelgesetz nicht fehlerhaft im Sinne eines Haftungsanspruchs.

Fehler im Zulassungsverfahren oder zwischenzeitlich neue wissenschaftliche Erkenntnisse, die diese Bewertung ändern könnten, habe der Kläger nicht überzeugend vorgetragen, so die Richter weiter. Nicht verifizierte Verdachtsmeldungen genügten nicht, um die bisherigen Annahmen zu erschüttern.

Geschilderte Krankheitssymptome können viele Ursachen haben

Demgegenüber seien die Fälle, bei denen ein Zusammenhang zwischen Gesundheitsschäden und Impfung festgestellt ist, im Rahmen der Zulassung bereits geprüft und in der abschließenden Nutzen-Risiko-Bilanz berücksichtigt worden. Das positive Nutzen-Risiko-Verhältnis ergebe sich insbesondere aus den Feststellungen der europäischen Behörden über die Zulassung des Impfstoffs. Sie ist für deutsche Gerichte bindend.

Die Kammer verneinte außerdem die vom Kläger unterstellte fehlerhafte Kennzeichnung und Gebrauchsinformation des pharmazeutischen Herstellers. Letztlich habe sich der Kläger trotz der mitgeteilten nach einer Erstimpfung auftretenden Krankheitssymptome erneut impfen lassen. 

Die Richter gegründeten ihre Klageabweisung auch damit, dass die vom Kläger geschilderten Beschwerden keine anerkannten Impfkomplikationen seien, sondern vielmehr eine ganze Reihe anderer Ursachen haben können. Für eine sonstige Haftung des Herstellers aus Delikts- oder Produkthaftungsrecht sah die Kammer ebenfalls keine Grundlage.




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