Asylbewerber klagt in Heilbronn, weil er mehr Geld möchte
Entscheidung am Sozialgericht Heilbronn: Ein Asylbewerber zieht in eine private Wohngemeinschaft um und erhält weniger Geld. Er klagt gegen den Landkreis Ludwigsburg – und verliert. Zumindest vorläufig.
Ein syrischer Asylbewerber hat gegen den Landkreis Ludwigsburg geklagt. Der 2004 geborene Mann ist der Meinung, dass ihm die Behörde zu wenig Geld bezahle. Das Sozialgericht Heilbronn wies die Forderung ab. Zumindest vorläufig. Es bestehen offenbar Zweifel, ob die für den Mann geltende Einstufung gerecht ist, heißt es in der Entscheidung. Das Sozialgericht entschied in acht weiteren Verfahren zum selben Thema gleich.
Weniger Geld: Asylbewerber klagt am Sozialgericht Heilbronn gegen Landkreis Ludwigsburg
Der Syrer erhielt seit Januar 2024 Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz Nach Abschluss seines Asylverfahrens im November 2024 teilte ihm das Landratsamt Ludwigsburg mit, dass er in eine private Wohngemeinschaft umzieht. Insgesamt erhielt er 963 Euro monatlich. Das beinhaltete 229 Euro Asylgrundleistungen, 184 Euro in bar sowie 550 Euro für Unterkunft und Heizung. Dies entsprach der sogenannten Regelbedarfsstufe zwei.
Durch eine Anpassung ab dem Jahr 2025 korrigierte die Behörde die Höhe der Zuwendungen, nämlich von 963 Euro auf 947 Euro monatlich – neun Euro weniger Grundleistungen und sieben Euro weniger Bargeld.
Nicht nur deshalb fühlt sich der Mann ungerecht behandelt. Er ist zudem der Meinung, dass ihm die Regelbedarfsstufe eins zustehen würde. Das wären 44 Euro mehr. Der Anwalt des Syrers stellte einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung beim Sozialgericht Heilbronn. Die Regelung sei für seinen Mandanten „evident verfassungswidrig und verletzt das garantierte Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums“.
Asylbewerber klagt gegen Landkreis Ludwigsburg – so entscheidet das Sozialgericht Heilbronn
Das Sozialgericht lehnte die Forderung zum Teil ab. Der Regelsatz sei um 16 Euro pro Monat reduziert worden. Dies sei nicht existenzgefährdend. „Der Antragsteller hat nicht ansatzweise dargelegt, welche konkreten Bedarfe nicht gedeckt sein sollen“, heißt es in der Begründung.
Was seine Forderung nach einer Eingruppierung von Regelbedarfsstufe zwei nach eins anbelangt, erklärt das Sozialgericht, dass zwischen beiden Stufen 44 Euro oder zehn Prozent Differenz bestehe. „Eine Bedarfsunterdeckung von lediglich zehn Prozent begründet nach Auffassung des Gerichts keine Notlage“, heißt es in der Entscheidung.
Zweifel an Verfassungsmäßigkeit – Bundesverfassungsgericht entscheidet
Das Sozialgericht geht jedoch davon aus, dass eine Eingruppierung in die Regelbedarfsstufe eins möglich sei. In der Rechtsprechung bestehen offenbar erhebliche Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit des Gesetzes. Etliche Gerichte bundesweit beschäftigten sich in der Vergangenheit mit dieser Frage. Deshalb sei die streitige Rechtsfrage dem Bundesverfassungsgericht zur Entscheidung vorgelegt worden.
Kommentare öffnen

Stimme.de
Kommentare
Wilfried Müller am 02.03.2025 21:36 Uhr
Leider erfährt man wieder wenig Fakten
So wie ich das lese ist der junge Mann noch vor dem Sturz des Systems 2024 geflohen.
Wer hat ihn bedroht?
Was war sein Fluchtgrund?
Wo her kennt er so genau den Text des SGB Sozialgesetzbuchs?
Was hat er seither getan, um für seinen Unterhalt zu sorgen?
Welche Ausbildung hat der junge Mann?
Gerda Thiem am 27.02.2025 10:38 Uhr
Was will er, eine Rentnerin wäre froh, so eine Rente zu bekommen. Wer zahlt den Rechtsanwalt ? WIR. Und das alles wegen 44,00€. Wenn die Zahlung zu niedrig ist, soll er wieder nach Hause gehen. Wie viel bekommt er da? Kommen zu uns, und das erste was sie machen, sich zu beschweren.