Abkochgebot in Roigheim gilt weiterhin: Fäkalkeime in Wasserprobe festgestellt
Am Donnerstag schlug die Warnapp Nina in Roigheim wegen einer möglichen Trinkwasserverunreinigung Alarm. Welche Maßnahmen im Ort getroffen wurden und was ein möglicher Grund sein könnte.
Es habe große Bedenken gegeben. „Bei uns steht das Telefon nicht mehr still“, sagt Roigheims Bürgermeisterin Sandra Schöll am Freitagmorgen. Am Donnerstag, 12. März, schlug die Warnapp Nina in der Kommune Alarm. Für Roigheim gelte laut der Meldung „aufgrund einer mikrobiologischen Belastung“ ein Abkochgebot für Trinkwasser.
Fäkalbakterien Enterokokken in Wasser in Roigheim festgestellt – „wahrscheinlich ein Probenahmefehler“
„Es geht um die Entnahmestelle am Hochbehälter ,Büchle’. Dort wurden bei einer Probe Enterokokken festgestellt“, sagt die Rathauschefin. Diese zählen zur Familie der Fäkalkeime. „Im Ortsnetz ist aber nichts festgestellt worden“, sagt Schöll. Es sei ungewöhnlich, dass etwas am Auslauf gemessen werde, aber nicht im Ortsnetz. Deswegen gehe man im Rathaus aktuell davon aus, „dass es wahrscheinlich ein Probenahmefehler“ sei.
Man habe die „große Maschinerie“ lostreten müssen, sagt Schöll und meint damit, dass einige Maßnahmen getroffen wurden. Das Gesundheitsamt sei am Donnerstag vor Ort gewesen und habe eine zweite Probe entnommen. Diese werde ins Labor gebracht, 48 Stunden dauere die mikrobiologische Untersuchung. Montagfrüh erwarte man in der Kommune die Auswertung.
Chlor im Wasser nach belasteter Probe in Roigheim – was Anwohner jetzt wissen müssen
„Parallel haben wir eine Chlorung veranlasst, eine Spülung, sodass das Chlor schneller ins Ortsnetz kommt“, sagt die Bürgermeisterin. Schöll habe Rückmeldungen erhalten, dass das Wasser leicht nach Chlor rieche. „Das ist normal und nicht gesundheitsschädlich.“ Man habe vom Gesundheitsamt ein Abkoch-Gebot verordnet bekommen. Das gelte weiter, sei sinnvoll, aber eine reine Vorsichtsmaßnahme.
Weiterhin abgekocht werden muss aktuell das Trinkwasser in Roigheim für:
- Zubereitung von Getränken wie Tee, Kaffee, Saftschorlen
- Zur Zubereitung von Speisen, insbesondere Babynahrung, Speisen für Kleinkinder und Kranke
- Zum Waschen von Salat, Obst und Gemüse
- Zum Zähneputzen und zur sonstigen Mundhygiene
- Zur Herstellung von Eiswürfeln
- Zum Geschirrspülen
- Zum Reinigen offener Wunden oder für medizinische Zwecke wie zum Beispiel Nasendusche
Das Gebot gelte nach der Ortsnetz-Spülung, bis man im Ort einen messbaren Chlorwert von 0,1 habe.
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