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Verstöße gegen Teil-Impfpflicht wurden in der Region kaum geahndet

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Mitarbeiter in Kranken- und Pflegeeinrichtungen müssen ab dem Jahreswechsel 2023 keine Corona-Impfung mehr nachweisen. In Stadt und Landkreis Heilbronn wurde kein einziges Tätigkeitsverbot verhängt. Vereinzelt gibt es Bußgeldverfahren.

Die einrichtungsbezogene Impfpflicht läuft Ende 2022 aus. Sie hat viel Bürokratie produziert, aber
wenig gebracht.
Die einrichtungsbezogene Impfpflicht läuft Ende 2022 aus. Sie hat viel Bürokratie produziert, aber wenig gebracht.  Foto: Marijan Murat/dpa

Die einrichtungsbezogenen Impfpflicht galt seit März, Verstöße wurden aber kaum geahndet. In der Region haben die Behörden in keinem einzigen Fall impfunwilligen Mitarbeitern den Zutritt zu ihrer Einrichtung verboten. Vereinzelt gibt es Bußgeldverfahren. Die einrichtungsbezogene Impfpflicht für Krankenhäuser, Alten- und Pflegeheime war umstritten, im Januar soll sie wegfallen. Dafür hat sich auch Bundesgesundheitsminister Karl Lauterbach ausgesprochen. Bereits seit Oktober muss die dritte Impfung nicht mehr nachgewiesen werden, aber auch vorher wurden keine Tätigkeitsverbote in der Region verhängt.

ASB-Geschäftsführer begrüßt das Ende der Impfpflicht

„Ein Berufsverbot wäre auch fatal gewesen“, sagt Steffen Kübler, Geschäftsführer des ASB Heilbronn-Franken, der in der Stadt und im Landkreis Heilbronn 15 Pflegeheime betreibt. Er begrüßt das Ende der Impfpflicht: „Sie hatte nicht den gewünschten Erfolg.“ Die meisten Corona-Ausbrüche seien von extern in die Häuser getragen worden, außerdem gebe es zahlreiche andere Schutzmaßnahmen.

Angesichts der angespannten Personallage könne man auf niemand verzichten. Deshalb habe der ASB von Anfang an kommuniziert, dass niemand entlassen werde, so lange das nicht von Amts wegen verlangt wird. „Das ist zum Glück nicht passiert“, so Kübler, die Behörden seien sehr kooperativ gewesen. Da die dritte Impfung bei Neueinstellungen aber nachgewiesen werden musste, habe der ASB Bewerber nicht einstellen können. Ab Januar soll das wieder möglich sein. Dann gibt es auch weniger Bürokratie. „Es war ein unfassbarer Aufwand“, sagt Kübler über die Abfragen.

Auch in den SLK Kliniken kamen Arbeitsverhältnisse nicht zustande, wenn der Impfnachweis fehlte. Seit 1. Oktober müssen bei Neueinstellungen drei Impfungen beziehungsweise zwei Impfungen und eine durchgemachte Infektion dokumentiert werden. Betretungsverbote aufgrund fehlender Impfungen gab es allerdings im Krankenhaus ebenso wenig wie in anderen Einrichtungen in der Region – „unter Berücksichtigung der Verhältnismäßigkeit“, wie das Heilbronner Gesundheitsamt mitteilt.

 


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Personal war schlicht unentbehrlich

Die Stadt hat 32 Bußgeldbescheide erlassen, weitere seien in Arbeit. Dem Landratsamt Heilbronn wurden 1108 Personen gemeldet, die ihrem Arbeitgeber entweder keinen oder nur einen zweifelhaften Nachweis vorgelegt haben. Auf Drängen des Amtes lieferten 645 Mitarbeiter den Impfnachweis doch noch. In 130 Fällen wurde ein De-facto-Jobverbot geprüft, jedoch kein einziges Mal verhängt – wegen der „Notwendigkeit des betroffenen Mitarbeitenden für die Aufrechterhaltung des Betriebs“, wie das Landratsamt mitteilt. Das Personal war schlicht unentbehrlich – geimpft oder ungeimpft.

Bußgeldverfahren sind auch beim Landratsamt Heilbronn anhängig, dabei stehen Bußgelder von jeweils 250 Euro im Raum.

Hohenlohekreis schöpft zunächst alle milderen Mittel aus

Auch das Gesundheitsamt des Hohenlohekreises hat „zunächst alle milderen Mittel ausgeschöpft“, erklärt Sprecher Sascha Sprenger. Von den 369 gemeldeten Fällen aus 78 Einrichtungen seien 164 mittlerweile abgeschlossen, 205 würden noch bearbeitet. „Es wurden keine Betretungs- und Tätigkeitsverbote verhängt oder aufgrund der Versorgungslage andere Maßnahmen eingeleitet.“

In 121 Fällen hätten die Betroffenen einen gültigen Impf- oder Genesenen-Nachweis vorgelegt. „Es wurden bislang keine Bußgeldverfahren eingeleitet.“ Bis Ende September hätten zwei Mitarbeiter des Gesundheitsamts den Job erledigt, die zuvor in der Fallermittlung tätig waren, seit Oktober nur noch eine Mitarbeiterin. Weitere hätten „koordinativ“ geholfen. „Die Bearbeitungszeit der Fälle wurde nicht erfasst.“ Und: Der zusätzliche Aufwand werde nicht erstattet, weil dies eine originäre Aufgabe des Gesundheitsamts sei.

 


Begründung

Das Bundesgesundheitsministerium sieht keine Notwendigkeit für eine Verlängerung der einrichtungsbezogenen Impfpflicht. „Wir rechnen damit, dass zum Jahreswechsel die Variante BQ1.1 oder ähnliche Varianten das Infektionsgeschehen dominieren werden“, sagte ein Sprecher. Die Impfungen verhinderten dann zwar immer noch eine schwere Erkrankung, aber wohl nur noch begrenzt eine Übertragung des Virus. Deshalb entfalle die medizinische Begründung.

Seit März galt für das Personal in Gesundheits-, Pflege- und Behinderteneinrichtungen eine Corona-Impfpflicht. epd

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