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Nach Unglück: Psychologen betreuen Schüler

  
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Neuenstadt - Noch ist die Normalität nicht nach Neuenstadt zurückgekehrt. Der Kranunfall, bei dem 16 Menschen verletzt wurden, ist weiterhin Thema in der Stadt. Die Suche nach der Unfallursache geht weiter.

Von Steffen Heizereder


Neuenstadt - Noch ist die Normalität nicht nach Neuenstadt zurückgekehrt. Der Kranunfall, bei dem am vergangenen Wochenende 16 Menschen verletzt wurden  (wir berichteten), ist weiterhin Thema in der Stadt am Kocher. Die Suche nach der Unfallursache geht weiter. „Entscheidend ist das Gutachten, das wir in Auftrag gegeben haben“, sagt Pressestaatsanwalt Harald Lustig. An Spekulationen möchte sich Lustig nicht beteiligen.

Prüfung

Einem Bericht des Südwestdeutschen Rundfunk (SWR) zufolge wurde der Unfallkran nicht, wie zunächst gemeldet, im April von der Dekra geprüft. Das bestätigte ein Dekra-Sprecher. „Es handelte sich dabei um einen baugleichen Kran.“

Die Scholpp-AG, die den Kran betrieben hat, weist dies jedoch zurück. Aus Unterlagen, die der Heilbronner Stimme vorliegen, gehe hervor, dass die sogenannte Kranunterwagenprüfung im April von der Dekra abgenommen wurde. Der Kranoberwagen wurde im September 2012 begutachtet. Beide Prüfungen ergaben keine Mängel.

 


 

In der Lindenschule war bis gestern ein Kriseninterventionsteam des Regierungspräsidiums Stuttgart dort. Schulleiter Mike Massa wies darauf hin, dass acht Psychologinnen Gespräche mit Schülern geführt haben. Am Montag wurde der Unterricht wieder aufgenommen.

Verordnung

Unklarheit besteht weiter darüber, wie die Nutzung des Autokrans hätte genehmigt werden müssen. Eine Verordnung für „Unterhaltende Tätigkeiten mit besonderen Gefahren“, der zufolge ein unabhängiger Sachverständiger hinzugezogen werden müsse, gibt es nach übereinstimmender Aussage des Landratsamtes Heilbronn und der Stadtverwaltung Neuenstadt in Baden-Württemberg offenbar nicht.

Eine solche gibt es nach bisherigen Rechercheergebnissen nur in Nordrhein-Westfalen. Die Zuständigkeit liegt in der dortigen Fassung bei der unteren Verwaltungsbehörde, nicht bei der Gemeinde.

 

 

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