Hartz IV für mutmaßliche Straftäter
Heilbronn - Mutmaßlich kriminelle Bandenmitglieder der Heilbronner Black Jackets haben nach Angaben der Polizei teilweise über einen langen Zeitraum soziale Stütze in Anspruch genommen. Jetzt prüft das Jobcenter, ob die Leistungen zurückgefordert werden können.
Heilbronn - Mutmaßlich kriminelle Bandenmitglieder der Heilbronner Black Jackets haben nach Angaben der Polizei teilweise über einen langen Zeitraum soziale Stütze in Anspruch genommen – der „President“ höchstpersönlich bezog Hartz IV. Dabei hatten sich die Männer ihren Lebensunterhalt vor allem mit Straftaten finanziert, wie Frank Rebmann, Leiter der Heilbronner Staatsanwaltschaft, kürzlich feststellte.
Aber wie ist das denn eigentlich geregelt? Fällt es unter Sozialleistungsbetrug, wenn dem Amt „Nebeneinkünfte“ aus Straftaten verschwiegen wurden?
Allein die Frage hört sich unsinnig an. Aus Sicht der Bandenmitglieder wiederum war alles logisch: Die Anträge auf Leistungen aus dem Sozialgesetzbuch II (SGB II) wären vermutlich nicht bewilligt worden, wenn sie Einkünfte durch Straftaten gemeldet hätten.
Uwe Bümmerstede, Heilbronner Rechtsanwalt mit Schwerpunkt Sozialrecht, hat einen klaren Standpunkt: „Es kommt nicht darauf an, woher das Vermögen kommt – also ob es legal erworben wurde oder illegal.“ Relevant sei sozialrechtlich gesehen nur: War jemand zum Zeitpunkt der Antragsstellung bedürftig? Wenn jemand eine Bank überfalle und 100.000 Euro stehle, sei offensichtlich keine Bedürftigkeit gegeben. So verhalte es sich auch bei den Black Jackets, wenn denn nachgewiesen werde, dass sie mit Straftaten Geld verdient hatten.
Doch was passiert in der Praxis? In Einzelfällen könnte ein gesondertes Ermittlungsverfahren erfolgen wegen Sozialleistungbetrugs. Allerdings falle das im Zusammenhang mit den schweren Tatvorwürfen, wegen der gegen die Bande ermittelt wird, kaum ins Gewicht, so Uwe Bümmerstede. „Das wirkt sich nicht aus auf das Strafmaß“, deshalb würden solche Verfahren häufig eingestellt. Das ändert aber nichts daran, dass das Jobcenter Heilbronn erschlichene Leistungen zurückfordern wird – formell jedenfalls. „Nur kann es gut sein, dass in solchen Fällen gar nichts zu holen ist“, sagt Bümmerstede.
Schwierige Thematik
Dass die Thematik alles andere als einfach ist, zeigt unsere Nachfrage beim Jobcenter Stadt Heilbronn. Sprecherin Sabine Schmidt äußert sich nicht zu Einzelfällen, bestätigt aber die Argumentation von Anwalt Bümmerstede: „Die Rechtsnatur des Einkommens ist unabhängig.“ Egal ob legal oder illegal: Es zählt als Einkommen. Des weiteren seien die „Zuflussmonate“ maßgeblich – die Monate, in denen die Bandenmitglieder an Geld gekommen sind. Für diese Monate werden je nach Höhe der durch Straftaten erworbenen Geldsumme zu Unrecht erhaltene SGB-II-Leistungen zurückgefordert.
Allerdings dürfe man das Einkommen nicht auf die dem „Zuflussmonat“ weiter folgenden Monate anrechnen. Im Monat nach dem Zufluss von Einkommen aus einer begangenen Straftat wäre es als Vermögen zu sehen, so Schmidt. Sollte es unter der Vermögensfreigrenze liegen, die je nach Alter und Familiensituation unterschiedlich ausfällt, dürfe für diesen Monat nichts zurückgefordert werden.
Die SGB-II-Leistungen an Black-Jackets-Mitglieder, die dem Jobcenter bekannt seien, würden nun sofort gestoppt bzw. überprüft. Nach Abschluss der Ermittlungsverfahren könne errechnet werden, wie hoch ein eventueller Rückforderungsbetrag ausfallen könnte.
In die Zukunft gedacht: Wenn einzelne Mitglieder aus der Haft entlassen werden und keiner Arbeit nachgehen, gelten sie wieder als bedürftig und haben Anspruch auf soziale Stütze. Sabine Schmidt: „Es muss ein erneuter Antrag gestellt werden, der dann auch erneut geprüft wird.“
Black Jackets
Der Kripo ist vor zwei Wochen ein großer Schlag gegen die Bande Black Jackets gelungen. Acht mutmaßlich kriminelle Mitglieder sitzen din U-Haft, gegen sie und 18 andere wird noch ermittelt. Unter anderem sitzen die Anführer, ein 36 -jähriger Türke und ein 20 Jahre alter Deutsch-Iraner in U-Haft. Die mehr als 20 Straftaten, die der Bande vorgeworfen werden: Raubüberfälle, Wohnungseinbrüche, Körperverletzungen, Freiheitsberaubung, Landfriedensbruch, Rauschgifthandel.


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