Haftstrafe wegen fahrlässiger Tötung
Das Amtsgericht Heilbronn hat einen Mann zu einer Haftstrafe ohne Bewährung verurteilt. Der Litauer war im Oktober 2013 in Abstatt betrunken Auto gefahren und gegen einen geparkten Sattelzug geprallt. Dabei starb ein Freund des Angeklagten.
Ein Jahr und vier Monate Haft ohne Bewährung lautet das Urteil des Amtsgerichts gegen einen Litauer, der mit 2,46 Promille Auto gefahren und dabei im Oktober 2013 in Abstatt frontal auf einen geparkten Sattelschlepper geprallt war. Durch die Wucht des Zusammenstoßes war sein hinten rechts sitzender Freund durch die Windschutzschutzscheibe geschleudert und getötet worden. Der dritte Insasse, der als Zeuge aussagte, überlebte den Unfall wie der Fahrer fast unverletzt.
Frontal auf Sattelschlepper
Das Gericht sah es als erwiesen an, dass der Angeklagte den Wagen gefahren und sich anschließend mit dem dritten Insassen vom Unfallort entfernt hatte. Der Angeklagte gab an, sich nicht an den Unfall zu erinnern und nicht zu wissen, ob er den Wagen gefahren habe.
Der dritte Insasse sagte aus, dass der Unfallverursacher und das Opfer vor der Fahrt eine Flasche Wodka getrunken hätten. "Ich habe mich nach einem Glas ins Bett gelegt. Als ich wieder aufwachte und wir losfahren wollten, wirkte der Fahrer ziemlich nüchtern", sagte er. Den Unfallhergang beschrieb er so, dass das Auto frontal auf den Sattelschlepper aufgefahren sei. Danach könne er sich an nichts mehr erinnern, da er durch den Unfall einen Schlag auf den Kopf bekommen habe. Erst am nächsten Morgen sei seine Erinnerung teilweise zurückgekommen.
Die Staatsanwaltschaft hatte ein Jahr und zehn Monate Haft gefordert. "Keine Bewährung − das entspricht dem Rechtsempfinden des gesetzestreuen Bürgers", betonte der Staatsanwalt. Auch die Verteidigung ließ offen, ob die Strafe noch zur Bewährung ausgesetzt werden kann. Der Verteidiger wies außerdem darauf hin, dass das Opfer, wenn es angeschnallt gewesen wäre, mit großer Wahrscheinlichkeit überlebt hätte. Außerdem habe der Mandant einen Freund verloren.
Der Richter berücksichtigte in seinem Urteil strafmildernd die alkoholbedingt verminderte Steuerungsfähigkeit, die Mitschuld des nicht angeschnallten Opfers und dass der Angeklagte nicht vorbestraft ist. Strafverschärfend wurde die Unfallflucht gewertet. Der Angeklagte habe den Unfallort bewusst verlassen, so das Gericht.