Betrieb kleiner Photovoltaik-Anlagen ist künftig steuerfrei
Einkünfte müssen ab sofort nicht mehr in einer Einnahme-Überschuss-Rechnung mit der Einkommensteuer angegeben werden. Allerdings gilt die Regelung nur bis zu einer Leistung von 10 Kilowatt peak.
Besitzer kleiner Photovoltaik-Anlagen müssen ab sofort keine Einnahme-Überschuss-Rechnung mehr in ihrer Steuererklärung vornehmen. Die Einkünfte aus dem Betrieb bleiben steuerfrei. Das hat das Bundesfinanzministerium in einem Schreiben an die Finanzbehörden mitgeteilt. Es ist eine Reaktion auf einen Vorstoß des baden-württembergischen Finanzministeriums, der bei der Neufassung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes nicht berücksichtigt wurde.
Weniger Bürokratie für alle Beteiligten
Nun haben sich Bund und Länder doch noch darauf verständigt, dass Einkünfte aus dem Betrieb von Anlagen mit einer Maximalleistung von zehn Kilowatt peak (kWp) von der Einkommensteuer nicht mehr erfasst werden.
Der baden-württembergische Finanzminister Danyal Bayaz begrüßt die Entscheidung: "Die Einkünfte aus den kleinen PV-Anlagen nicht bei der Einkommensteuer erklären zu müssen, spart jede Menge Bürokratie. Den Betreibern solcher Anlagen geht es in der Regel nicht um Gewinn. Das sind Eigenheimbesitzer und -besitzerinnen, die vor allem klimafreundlich Sonnenstrom erzeugen wollen."
Finanzieller Ertrag ist zuletzt stark gesunken
PV-Anlagen bis zehn kWp, die neu errichtet werden, erhalten seit 2020 weniger als 10 Cent Einspeisevergütung je Kilowattstunde. Daraus ergeben sich durchschnittlich weniger als 100 Euro Gewinn im Jahr. Wird der Strom teilweise selbst verbraucht, fällt der Gewinn noch geringer aus.
"Der bürokratische Aufwand steht in keinem Verhältnis zum Ertrag", kommentiert Bayaz die bisherige Regelung. Daher habe sich Baden-Württemberg seit Langem für eine Vereinfachung eingesetzt. Die Vereinfachungsregelung gilt für Anlagen, die nach dem 31. Dezember 2003 errichtet wurden.
Der Link zur Verwaltungsanweisung: https://www.bundesfinanzministerium.de
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Kommentare
Thomas Hirschfelder am 09.06.2021 09:25 Uhr
Hallo,
da fehlt viel im Artikel, wenn Umsatzsteuer u. Gewerbesteuer (letztere Nullfestsetzung) weiterhin erklärt u. für Eigenverbrauch u. Einspeisevergütung (Bruttozahlung) angeführt werden müssen... In den ersten 20 Jahren fallen bei mir dank Zinsen für die Finanzierung, Versicherung u. 5% Abschreibung für Abnutzung bei 9,89 kwp eh kaum Gewinne an... Kaum Ersparnis... Zumal erst ab 2021? Bitte Infos recherchieren u. ergänzen mit Quellenangaben... Sitze in Brandenburg! Dank & Gruß Hirsch71
Wallantin innowatt24 GmbH & Co.KG am 09.06.2021 06:42 Uhr
Jetzt stellt sich mir nur noch eine wichtige Frage:
Bleibt es denn, bei der jetzt neuen Regelung dabei, dass die Mehrwertsteuer nach Einreichung der Rechnung über die Steuernummer des Anlagenbetreibers rückerstattet wird?
Florian Unser am 09.06.2021 13:56 Uhr
Diese Regelung bezieht sich auf die einkommensteurliche Behandlung der PV-Anlage. Umsatzsteuerlich befindet man sich bei dieser größe der Anlage (<10 kwp) erstmal höchstwahrscheinlich in der Kleinunternehmerregelung (< 20.000 €) Jahresumsatz.
Man hätte allerdings noch die Möglichkeit zu optieren und sich somit die Umsatzsteuer von den Anschaffungskosten der Anlage zurückerstatten zu lassen vom Finanzamt. An diese Option wäre man dann 5 Jahre gebunden. D.H., das Sie auch für die Umsätze entsprechend Umsatzsteuer an das Finanzamt abführen müssen.
Die Frage ist hier nur, ob die Steuerberatungskosten, für den Fall, dass Sie dies nicht selber können, höher sind als die Umsatzsteuer die Sie vom Finanzamt zurückbekommen würden.
Wallantin innowatt24 GmbH & Co.KG am 09.06.2021 06:40 Uhr
Jetzt stellt sich mir nur noch eine wichtige Frage:
Bleibt es denn, bei der jetzt neuen Regelung dabei, dass die Mehrwertsteuer nach Einreichung der Rechnung über die Steuernummer des Anlagenbetreibers rückerstattet wird?