Kein Haushaltsplan für 2025: Landratsamt Heilbronn setzt Stadt Löwenstein eine Frist
Löwenstein hat immer noch keinen Haushaltsplan für das laufende Jahr. Bis 15. August fordert das Landratsamt Heilbronn von der Stadt einen Zeitplan für die Aufstellung des Etats.

Es ist August, und die Stadt Löwenstein hat immer noch keinen Haushaltsplan für dieses Jahr. Für Bürgermeister Eberhard Birk und die Stadtverwaltung hagelte es deshalb in der jüngsten Gemeinderatssitzung massive Kritik. Das Landratsamt Heilbronn hat längst die vorläufige Haushaltsführung übernommen. Ein seltener Fall? Nein, heißt es aus der Pressestelle der Kreisbehörde.
„Das kommt relativ häufig vor“, gibt Pressesprecher Andreas Zwingmann Auskunft. Sobald eine Kommune zum 1. Januar eines Haushaltsjahres keine rechtskräftige Haushaltssatzung habe, sei das der Fall, erklärt er. Gesetzlich vorgeschrieben sei, dass die Rechtsaufsichtsbehörde – das Landratsamt – spätestens einen Monat vor Beginn des Haushaltsjahres die beschlossene Haushaltssatzung vorliegen habe.
Handlungsspielraum der Stadt Löwenstein ist eingeschränkt
Nun hat das Landratsamt der Stadt eine Frist gesetzt. Bis 15. August muss diese einen Zeitplan für die Aufstellung des Haushaltsplans vorlegen. Und was sagt der Löwensteiner Bürgermeister? „Ich bin mir der Brisanz des Themas bewusst. Wir arbeiten an einer Lösung“, lässt Eberhard Birk in einer E-Mail der Heilbronner Stimme zukommen.
Dass es noch keinen Etat gibt, schränkt den Handlungsspielraum der Stadt ein. Zwar muss das Landratsamt nicht die Aufwendungen Löwensteins genehmigen. Aber die Stadt darf nach den gesetzlichen Vorschriften nur bestimmte finanzielle Leistungen erbringen.
Haushaltsplan zu erstellen, gehört zu beamtenrechtlichen Pflichten
Der Bürgermeister verstoße gegen seine beamtenrechtlichen Pflichten, wenn keine Haushaltssatzung erstellt werde, hatte die Rechtsaufsichtsbehörde auf Anfrage der Heilbronner Stimme bereits nach der Gemeinderatssitzung mitgeteilt.
„Kommt die Stadt der gesetzlichen Verpflichtung auch nach weiteren Anordnungen nicht nach, kann die Rechtsaufsichtsbehörde letztlich die Ersatzvornahme anordnen“, so Pressesprecher Zwingmann. Ersatzvornahme bedeute, dass das Landratsamt die Anordnung selbst durchführen kann, sprich einen Entwurf erstellen, oder einen Dritten damit beauftragen. Die Kosten habe dann die Stadt zu übernehmen.
Obersulm ist nicht verpflichtet, für Löwenstein einzuspringen
Könnte es sich bei dem Dritten um Obersulm handeln? Schließlich bildet die Kommune mit der Stadt eine Vereinbarte Verwaltungsgemeinschaft (VVG). Margit Birkicht, Kämmerin der Sulmtalgemeinde, winkt ab. Im Gesetz zur kommunalen Zusammenarbeit seien die Aufgaben definiert, die die übernehmende Kommune – das ist Obersulm – auszuführen habe.
Zwar sei das Finanzwesen eingeschlossen, aber bei der Gemeindereform habe das Landratsamt 1979 Löwenstein die Ausnahme erteilt, sich selbst um die Abgaben-, Kassen- und Rechnungsgeschäfte zu kümmern.
Offizielle Anfrage um Unterstützung liegt in Obersulm nicht vor
Eine offizielle Anfrage der Nachbarkommune, diese zu unterstützen, liege nicht vor, so Birkicht weiter. „Das Landratsamt steht der Stadt beratend zu Seite“, heißt es aus der Pressestelle der Kreisbehörde.

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