Heilbronn/Region

Viele Feiertage stehen bevor - Was ist verboten?

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Anlässlich des gesellschaftlichen Wandels wurde Ende letzten Jahres das Sonn- und Feiertagsgesetz in Baden-Württemberg geändert. Vor allem Regelungen zum Tanzverbot wurden an einigen Feiertagen geändert. Dies wirkt sich nun erstmals auf die Feiertage in November aus.

Daher informiert das städtische Ordnungsamt im Vorfeld über die aktuellen gesetzlichen Bestimmungen zum Schutz dieser Tage sowie im Weiteren über die maßgeblichen Regelungen für die Weihnachtszeit. Das Landesglücksspielgesetz für Baden-Württemberg enthält weitere spezielle Vorgaben für den Betrieb von Spielhallen und Geldspielgeräten in Gaststätten.

Generell sind an allen Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen verboten:

  • öffentlich bemerkbare Arbeiten, die geeignet sind, die Ruhe des Tages zu beeinträchtigen

  • Handlungen in der Nähe von Kirchen und anderen dem Gottesdienst dienenden Gebäuden, die geeignet sind, den Gottesdienst zu stören

  • Treibjagden

  • Messen und Märkte von 0 bis 11 Uhr

  • während der Hauptgottesdienstzeiten (gilt nicht für den 1. Mai und 3. Oktober)

    • öffentliche Versammlungen unter freiem Himmel, Aufzüge und Umzüge, soweit sie geeignet sind, den Gottesdienst unmittelbar zu stören

    • alle der Unterhaltung dienenden öffentlichen Veranstaltungen

    • öffentliche Veranstaltungen und Vergnügungen, zu denen öffentlich eingeladen oder für die Eintrittsgeld erhoben wird.

 

Darüber hinaus bestehen außerdem folgende spezielle Verbote:

An Allerheiligen (1. November) und am Buß- und Bettag (16. November) sind öffentliche Tanzunterhaltungen und Tanzunterhaltungen von Vereinen und geschlossenen Gesellschaften in Wirtschaftsräumen von 3 bis 24 Uhr untersagt. Am Volkstrauertag (13. November) gilt das gleiche Verbot, allerdings von 5 bis 24 Uhr. An diesen drei Tagen ist zudem der Betrieb von Spielhallen und Geldspielgeräten in Gaststätten verboten.

Am Totengedenktag (20. November) ist folgendes untersagt: öffentliche Veranstaltungen in Räumen mit Schankbetrieb, die über den Schank- und Speisebetrieb hinausgehen von 5 bis 24 Uhr sowie sonstige öffentliche Veranstaltungen, soweit sie nicht der Würdigung des Feiertages oder einem höheren Interesse der Kunst, Wissenschaft oder Volksbildung dienen, von 5 bis 24 Uhr.

Auch öffentliche Sportveranstaltungen von 5 bis 13 Uhr sowie öffentliche Tanzunterhaltungen und Tanzunterhaltungen von Vereinen und geschlossenen Gesellschaften in Wirtschaftsräumen von 5 bis 24 Uhr sind nicht gestattet wie auch der Betrieb von Spielhallen und Geldspielgeräten in Gaststätten. „Tag der offenen Tür“-Veranstaltungen dürfen am Totengedenktag nur durchgeführt werden, wenn die Verkaufsräume lediglich zur Besichtigung geöffnet werden (keine Beratung, kein Verkauf) und keinerlei Rahmenprogramm angeboten wird.

An Heiligabend (24. Dezember) sind Handlungen in der Nähe von Kirchen und anderen dem Gottesdienst dienenden Gebäuden ab 17 bis 24 Uhr verboten, die geeignet sind, den Gottesdienst zu stören. Auch der Betrieb von Spielhallen und Geldspielgeräten in Gaststätten ist nicht erlaubt.

Einen Tag später, am ersten Weihnachtsfeiertag (25. Dezember), dürfen keine öffentlichen Sportveranstaltungen von 0 bis 11 Uhr durchgeführt werden. Auch  der Betrieb von Spielhallen und Geldspielgeräten in Gaststätten ist erneut untersagt.

An Silvester (31. Dezember) schließlich sind keine Handlungen in der Nähe von Kirchen und anderen dem Gottesdienst dienenden Gebäuden von 18 bis 21 Uhr gestattet, die geeignet sind, den Gottesdienst zu stören. red

 

 

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