Stille Feiertage: Was nicht erlaubt ist

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Heilbronn - Zum Schutz der sogenannten stillen Feiertage im November gibt es besondere gesetzliche Bestimmungen. Verboten sind an Allerheiligen: öffentliche Tanzveranstaltungen von 3 Uhr bis 24 Uhr und Tanzveranstaltungen von Vereinen und geschlossenen Gesellschaften in Wirtschaftsräumen von 3 bis 24 Uhr.

Heilbronn - Zum Schutz der sogenannten stillen Feiertage im November gibt es besondere gesetzliche Bestimmungen. Verboten sind an Allerheiligen (Samstag, 1. November), Volkstrauertag (Sonntag, 16. November) und Buß- und Bettag (Mittwoch, 19. November): öffentliche Tanzveranstaltungen von 3 Uhr bis 24 Uhr und Tanzveranstaltungen von Vereinen und geschlossenen Gesellschaften in Wirtschaftsräumen von 3 bis 24 Uhr.

Höheres Interesse

Am Totengedenktag (Sonntag, 23. November) sind verboten: öffentliche Veranstaltungen in Räumen mit Schankbetrieb, die über den Schank- und Speisebetrieb hinausgehen (ab 3 Uhr); sonstige öffentliche Veranstaltungen, soweit sie nicht der Würdigung des Feiertages oder einem höheren Interesse der Kunst, Wissenschaft oder Volksbildung dienen (ab 3 Uhr); öffentliche Sportveranstaltungen von 3 Uhr bis 13 Uhr; öffentliche Tanzveranstaltungen von 3 bis 24 Uhr sowie Tanzveranstaltungen von Vereinen und geschlossenen Gesellschaften in Wirtschaftsräumen von 3 bis 24 Uhr. Tag-der-offenen-Tür-Veranstaltungen sind am Totengedenktag nur erlaubt, wenn die Verkaufsräume nur zur Besichtigung geöffnet werden.

Arbeiten verboten

An Sonn- und Feiertagen sind generell verboten: alle öffentlich bemerkbaren Arbeiten, die die Ruhe des Tages beeinträchtigen; Treibjagden; öffentliche Tanzveranstaltungen von 3 bis 11 Uhr; alle Handlungen in der Nähe von Kirchen und anderen dem Gottesdienst dienenden Gebäuden, die den Gottesdienst stören.

Während den Hauptgottesdienstzeiten gilt zudem das Verbot von: öffentlichen Versammlungen unter freiem Himmel, Aufzügen und Umzügen, soweit sie den Gottesdienst unmittelbar stören; allen der Unterhaltung dienenden öffentlichen Veranstaltungen; öffentlichen Veranstaltungen und Vergnügungen, zu denen öffentlich eingeladen oder für die Eintrittsgeld erhoben wird.

Blumengeschäfte dürfen an Allerheiligen, am Volkstrauertag, am Totensonntag und am Totengedenktag sechs Stunden geöffnet haben. Nach Auskunft der Stadt Heilbronn dürfen an Allerheiligen (Samstag, 1. November) drei Stunden lang Backwaren verkauft werden. red

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