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Was würde ein adeliger Ex-Betrüger verdienen?

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Freiherr von Lepel hat früher Tausende um ihr Geld gebracht - und bekommt jetzt nachträglich mehr Arbeitslosengeld

Von Helmut Buchholz

Auch Ex-Betrüger haben offenbar Anspruch auf ein angemessenes Arbeitslosengeld. Und dieses Recht wollte sich Peter Max Freiherr von Lepel nicht nehmen lassen. Der Finanzjongleur hatte vor einigen Jahren seine Kapitalgeber um ihr Geld gebracht, die in den Handel mit keimfreien Klositzen investierten. Auch die Geschäfte des adeligen Anlagebetrügers mit Tierfutter- und Süßwarenfabriken in Ostdeutschland waren nicht von Erfolg gekrönt. Dafür hatte der heute über 60-Jährige jetzt vor Gericht mehr Glück. Vielleicht mehr als seine ehemaligen Kunden, die damals verzweifelt versuchten, vom Pleitier zurückzuholen, was nach dem Ruin noch übrig war. Nun jedenfalls holte der Freiherr vor dem Heilbronner Sozialgericht etwas mehr Geld von der Heilbronner Agentur für Arbeit heraus, die ihm - wie er monierte - viel zu wenig Arbeitslosengeld berechnet hatte.

Dass der Finanzhai überhaupt Anspruch auf Unterstützung aus der Sozialkasse hat, verdankt er irgendwie auch seinen krummen Dingern und den deutschen Gesetzen, die er früher großzügig auslegte. Denn als Selbstständiger ließ er zwar die Millionen anderer in dubiosen Geschäften verschwinden, aber erst in Haft ging er einer arbeitnehmerähnlichen Tätigkeit nach, aus der der Anspruch auf Arbeitslosengeld resultiert. Am Ende seiner achteinhalb Jahre Haft, zu der ihn das Bonner Landgericht verurteilt hatte, durfte der blaublütige Gefängnisgast nämlich als Dozent Kurse geben - und zwar als Freigänger. So gab der promovierte Wirtschaftsfachmann beispielsweise Russlanddeutschen Sprachunterricht. Ein Job, der eigentlich unter dem Niveau einer Führungskraft seines Kalibers lag, wie von Lepel jetzt vor Heilbronner Sozialgericht bekräftigte. Angesichts der 337 000 Euro, die er noch 1997 in Freiheit verdiente, war der Dozentenlohn wohl nur von symbolischem Wert.

Als sich von Lepel allerdings nach der Haft arbeitslos meldete, sollte ein Salär von monatlich 2200 Euro Grundlage für die Berechnung des Arbeitlosengeldes sein. Dagegen legte der gerichtserfahrene Geschäftsmann Widerspruch ein. Schließlich müsse sich die Bemessungsgrundlage auf ein Gehalt beziehen, das seiner Qualifikation entspreche. Auch wenn das Arbeitsamt sich schwer tat, den mit Pfändungen und Haftstrafe gehandicapten Bewerber in eine Position seiner Vorstellung zu vermitteln.

Ob er sich denn überhaupt um eine Stelle bemüht habe, wollte die Richterin von von Lepel wissen. Nicht besonders , lautete die ehrliche Antwort. Begründung: Es war ja kein Druck da, so lange das Arbeitslosengeld floss. Und das floss ab dem 1. Mai 2003 genau 20 Monate lang.

Die Richterin stellte jedoch nur einen Moment lang in Frage, ob der Kläger überhaupt ernsthaft an Arbeit interessiert war und damit gegebenenfalls zu Unrecht Arbeitslosengeld bezogen hat. Dann aber schlug sie dem Kläger vor, mit einem Vergleich und einer Nachzahlung von umgerechnet etwa 1200 Euro zufrieden zu sein. Damit bin ich einverstanden , sagte der Freiherr, der heute, wie er aussagte, wieder von seiner eigenen Arbeit lebt - als Selbständiger.

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