Wenn Handwerker mehr tun als vereinbart

Werden zusätzliche Arbeiten ohne schriftlichen Nachweis ausgeführt, ist laut Gericht keine Zahlung notwendig

Ohne Nachweis einer Zusatzvereinbarung für weitere Arbeiten hat ein Betrieb keinen Anspruch auf weitere Vergütung. Foto: Laura Ludwig/dpa

Handwerkerrechnungen können schon mal höher ausfallen als veranschlagt. In gewissem Rahmen ist das okay. Leistet ein Handwerksunternehmen allerdings mehr als ursprünglich vorgesehen, hat es unter Umständen keinen Anspruch auf vollständige Zahlung. Das zeigt eine Entscheidung des Amtsgerichts München (Az. 275 C 13938/23), auf die das Rechtsportal  „anwaltaukunft.de “ hinweist.

In dem konkreten Fall hatte ein Schaustellerunternehmen einen Handwerksbetrieb mit dem Heizungs- und Sanitärausbau eines Schaustellerfahrzeugs beauftragt. Die ursprüngliche Rechnung belief sich auf rund 3700 Euro, die die Schausteller dann auch bezahlten.

Zweite Rechnung Nach Abschluss der Arbeiten stellte der Handwerksbetrieb dem Kunden aber eine zweite Rechnung über rund 2800 Euro für weitere, nicht im Auftrag festgeschriebene Arbeiten aus. Diese Kosten wollten die Schausteller allerdings nicht mehr bezahlen. Der Handwerksbetrieb klagte gegen das Vorgehen ohne Erfolg.

Vereinbarung Das Gericht wies die Klage ab. Ohne eindeutigen Nachweis über eine vertragliche Zusatzvereinbarung zu den weiteren Arbeiten habe der Handwerksbetrieb keinen Anspruch auf weitere Vergütung, argumentierten die Juristen. 

Einen solchen Nachweis konnte das Handwerksunternehmen tatsächlich nicht erbringen. Es gab weder eine schriftliche noch eine mündliche Vereinbarung, die durch Zeugenaussagen ausreichend belegt werden konnte.

Abweichung Verbraucherinnen und Verbraucher sollten laut Juristen Handwerkerrechnungen grundsätzlich immer prüfen. Werden dort andere Arbeiten in Rechnung gestellt als ursprünglich vereinbart, lohnt sich mindestens eine Nachfrage.

Zahlungspflicht Aber Achtung: Nur weil eine Rechnung höher ausfällt als im Kostenvoranschlag berechnet wurde, entbindet das nicht von der Zahlungspflicht. Eine Abweichung der Summe um 15 bis 20 Prozent müssen Kundinnen und Kunden laut Fachportal „Haufe.de “ prinzipiell akzeptieren.
dpa