Von unserer Redakteurin Andrea Eisenmann
Man kann sich als Wohnungsbesitzer sicherlich Schöneres vorstellen, als die Jahresabrechnung der Eigentümergemeinschaft zu kontrollieren. Vor allem in den Sommermonaten. Aber auch wenn das Dokument vielen oft Rätsel aufgibt, lohnt es sich, es in Ruhe anzuschauen und zu prüfen. Wie? Dazu hat der Verbraucherschutzverband Wohnen im Eigentum (WiE) einige Tipps zusammengetragen.
■ 1. Belege: Eine kaufmännische Grundregel laute, jede Zahlung muss belegbar sein. „Der Verwaltungsbeirat sollte hier Wert auf eine ordentliche Buchführung legen - und mindestens größere Zahlungen und weitere Strichproben kontrollieren“, rät der Verband.
■ 2. Originale: Rechnungen, Kontenauszüge von der Bank sowie weitere wichtige Unterlagen sollten immer als Original vorhanden sein und auch als solche bei der Prüfung dem Verwaltungsbeirat vorgelegt werden.
■ 3. Kontostände: Ein zum schneller Test sei die Frage, ob die in der Gesamtabrechnung aufgeführten Einnahmen und Ausgaben tatsächlich mit dem realen Kontostand Jahresende übereinstimmen. „Man nehme dazu die Summe der Anfangsbestände der Bankkonten am 1. Januar, rechne alle Einnahmen hinzu und ziehe alle Ausgaben ab“, lautet die WiE-Empfehlung. Stimme das Ergebnis mit der Summe der Bankkontostände am Ende des Jahres überein, dann stimme die Rechnung - auch wenn diese im Detail viel komplizierter sei. Gehe es nicht auf, müsse die Verwaltung erklären, woran das liegt.
■ 4. Rücklagen: Der Verwaltungsbeirat sollte laut WiE unbedingt prüfen, wie hoch die Rücklagen insbesondere die Erhaltungsrücklage für Modernisierungen und Sanierungen der WEG sei. Diese Information muss im Vermögensbericht, der gesetzlich vorgeschrieben ist, enthalten sein. „Auch die Entwicklung der Erhaltungsrücklage sollte dargestellt werden“ darin (Stichwort: Soll- und Ist-Erhaltungsrücklage).
■ 5. Hausgeldrückstände: Ebenso sollten Hausgeldrückstände im Vermögensbericht aufgeführt sein. „Wichtig ist, dass der Verwaltungsbeirat kontrolliert, ob diese erfasst sind inklusive Verzugszinsen - und ob die Verwaltung Forderungen auch zügig und nachhaltig eintreibt.“
■ 6. Kostenverteilung: Ihre Einzelabrechnung müssen die jeweiligen Eigentümer selbst überprüfen. Das beinhaltet Punkte wie die Anwendung des richtigen Kostenverteilungsschlüssels oder die korrekte Umsetzung der Vorgaben zur Abrechnung der Heizkosten. Dennoch ist es empfehlenswert, dass die Eigentümer auch die Gesamtabrechnung unter die Lupe nehmen, denn Fehler in dieser wirken sich laut Wie in der Regel auf die Einzelabrechnungen aus.
■ 7. Prüfbericht: Ein weiterer Tipp des Verbraucherschutzverbandes lautet: Der Verwaltungsbeirat sollte einen Prüfbericht in Textform erstellen und diesen den Wohnungseigentümern möglichst vor der Eigentümerversammlung zukommen lassen. „In dem Bericht sollten nicht nur die Ergebnisse der Prüfung enthalten sein, sondern auch eine Empfehlung zum weiteren Vorgehen der Wohnungseigentümergemeinschaft und zur Beschlussfassung.“
■ 8. Korrekturen: Die Wohnungsbesitzer beschließen in der Eigentümerversammlung seit der Reform des WEG 2020 nur noch über die sogenannten Abrechnungsspitzen und nicht mehr über die Jahresabrechnung als Ganzes. „Falls erstere aber fehlerhaft ist, sollten die Eigentümer den Beschluss ablehnen, von der Verwaltung eine Korrektur der Jahresabrechnung verlangen und ihr hierfür eine Frist setzen“, empfiehlt WiE-Rechtsreferent Michael Nack. In diesem Fall sollten die Eigentümer übrigens auch keine Entlastung der Verwaltung beschließen, sind die Verbandsvertreter überzeugt.
Verwaltungsbeirat
Bevor die Jahresabrechnung in der Eigentümerversammlung Thema ist, sollte zunächst der Verwaltungsbeirat der WEG die Jahresabrechnung und den Vermögensbericht prüfen - diese Pflicht ist im Wohnungseigentumsgesetz vorgeschrieben.„Aber auch die einzelnen Wohnungseigentümer selbst können Prüfungen vornehmen“, empfiehlt Gabriele Heinrich, Vorständin des Verbraucherschutzverbands Wohnen im Eigentum (WiE). red
TV-Anschluss: Das ändert sich ab Juli 2024
„Nebenkostenprivileg“ fällt weg - Mieter müssen selbst Verträge abschließen
Am ersten Juli entfällt das sogenannte Nebenkostenprivileg. Vermieter können die Gebühren für das Kabel-TV dann nicht mehr über die Nebenkosten auf ihre Mietparteien umlegen. Das bedeutet aber auch, dass die oftmals gängige Form des Fernsehens in Miethäusern dann nicht mehr automatisch zur Verfügung steht.
Mieterinnen und Mieter müssen jetzt selbst aktiv werden und beim Vergleich der Alternativen genau hinschauen. Ab Sommer haben sie die Wahl, denn dann steht ihnen der TV-Empfangsweg völlig offen. Mietparteien können dann entweder einen Einzelvertrag mit einem Kabel-TV-Anbieter abschließen - oder auf Antenne, Satellit oder internetbasiertes Fernsehen umstellen.
Vorteile Sie sollten aber nicht ausschließlich nach dem Preis schauen, sondern auch prüfen, welche Leistung sie für ihr Geld bekommen. Sonst würden schnell Äpfel mit Birnen verglichen, sagt Michael Gundall von der Verbraucherzentrale Rheinland-Pfalz. -Wer beim Kabelanbieter bleibt, erhalte für rund zehn Euro nur die öffentlich-rechtlichen Sender in HD-Qualität und die privaten in minder wertigerer SD-Qualität, so Gundall. Um private Sender auch hochauflösend genießen zu können, sei meist ein teureres Abo nötig. dpa