Besondere Belastung mindert Steuerlast

Wer Pflege oder Unterstützung im Alltag braucht, kann das Finanzamt an den Kosten beteiligen

Hilfe beim Einkaufen, Essen, oder im Garten: Wer Unterstützung braucht, kann viele dieser Ausgaben von der Steuer absetzen. Foto: igorkol_ter/stock.adobe.com

Kochen, bügeln und putzen – mit zunehmendem Alter geht vieles nicht mehr so leicht von der Hand. Manche Senioren brauchen auch jemanden, der ihnen bei der Körperpflege, beim Einkaufen oder beim Essen unterstützend zur Seite steht. Solche Hilfen belasten das Budget. Die gute Nachricht: „Sie können viele Ausgaben von der Steuer absetzen“, sagt Tobias Gerauer von der Lohnsteuerhilfe Bayern in München.Die Materie kann für Laien aber kompliziert werden, sagt Ulrich Reimann vom Steuerberaterverband Düsseldorf. So sei es etwa ein Unterschied, ob Steuerzahler als Pflegebedürftige anerkannt sind oder ohne Pflegegrad lediglich Hilfe im Alltag benötigen, erklärt der Steuerberater aus Wuppertal.Wer nicht als pflegebedürftig eingestuft ist und Unterstützung etwa beim Duschen, Kochen und für Gartenarbeiten braucht, kann die Kosten als haushaltsnahe Dienstleistungen bis zu einer gewissen Höhe in der Steuererklärung angeben – das gilt auch für einen Minijobber. Die Leistungen müssen im Haushalt des Hilfebedürftigen erbracht und per Überweisung gezahlt werden. Außerdem muss eine Rechnung vorliegen. Nicht nur die im eigenen Haus oder in der Wohnung lebenden Steuerzahler erhalten den Steuerbonus für haushaltsnahe Dienstleistungen, sondern unter Umständen auch Bewohner von Altenheimen. Dafür muss im Heim ein eigenständiger Haushalt bestehen. Dies ist der Fall, wenn ein Appartement mit Bad, Küche sowie Wohn- und Schlafbereich bewohnt wird, das individuell genutzt werden kann.Besteht die Unterkunft im Heim lediglich aus einem Zimmer ohne eigene Kochgelegenheit, lassen sich immerhin Aufwendungen von der Steuer absetzen, die mit denen einer Hilfe im Haushalt vergleichbar sind. So können etwa individuell abgerechnete Leistungen wie die Zimmerreinigung geltend gemacht werden.Unterschiede Generell muss zwischen einer alters- und einer krankheitsbedingten Heimunterbringung unterschieden werden. „Kosten für die altersbedingte Heimunterbringung sind nicht als außergewöhnliche Belastung absetzbar“, erklärt Gerauer. Sie zählen zu den regulären Aufwendungen für die Lebensführung, die mit dem steuerlichen Grundfreibetrag abgegolten sind. Erfolgt die Unterbringung eines Pflegebedürftigen im Heim krankheitsbedingt, gilt dies steuerlich unter Umständen als außergewöhnliche Belastung. Von den Heimkosten müssen aber erst Gelder der Pflegeversicherung sowie mögliche Kostenerstattungen der Beihilfe abgezogen werden, außerdem die sogenannte Haushaltsersparnis. dpa