Wie schreibt man ein Testament?

Für das Verfassen des eigenen Nachlasses gibt es einige Regeln - Alles Wichtige im Überblick

Insbesondere unverheiratete Personen ohne Nachkommen sollten ihre Erbschaft rechtzeitig regeln.   Foto: Christin Klose, dpa

Wer bekommt mein Eigentum, wenn ich mal nicht mehr bin? Mit zunehmendem Alter machen sich viele Menschen Gedanken um diese Frage. Experten sagen sogar: Seinen Nachlass kann man nicht früh genug regeln.
Wird die Erbfolge nicht mit einem Testament geregelt, greift die gesetzliche Erbfolge. Demnach erben die nächsten Verwandten sowie der Ehepartner des Verstorbenen jeweils Anteile des Vermögens.

Pflichtanspruch
Durch ein Testament kann der Erblasser die gesetzliche Erbfolge abändern und zum Beispiel bestimmte Personen enterben. Allerdings haben die gesetzlichen Erben auch in diesem Fall einen Pflichtanspruch, der ihnen einen bestimmten Anteil am Erbe sichert. Insbesondere unverheiratete Personen ohne Nachkommen sollten ihre Erbschaft rechtzeitig regeln. 

Zwar stecken wir mitten im Zeitalter der Digitalisierung. Dennoch darf das Testament nicht am PC geschrieben werden. So schreibt es das Gesetz vor. Laut BGB gibt es für Testamente, die von Einzelpersonen verfasst werden, im Wesentlichen drei Möglichkeiten: Zum einen ist da das eigenhändige, komplett handschriftliche Testament inklusive Unterschrift. Des Weiteren gibt es das öffentliche (notariell bekundete) Testament oder das sogenannte Nottestament. 

Im Testament kann man zum Beispiel einen Alleinerben einsetzen, der den gesamten Nachlass erhält. Auch ist es möglich, mehrere Erben mit unterschiedlichen Erbanteilen zu benennen. Wer sein Erbe spenden möchte, hat die Möglichkeit, es nicht nur einzelnen Personen, sondern etwa einer karitativen Einrichtung zu vermachen. Auch kann man ein gezieltes Vermächtnis an jemanden übertragen. Im Unterschied zum Erbe kann dieses nur ein bestimmter Gegenstand oder Geldbetrag sein. Hier entsteht jedoch kein automatisches Erbe und damit keine Schulden. 

Achtung: Beim Aufsetzen eines Testaments gilt es, verschiedene Formvorschriften zu berücksichtigen. Andernfalls ist das Testament laut deutschem Erbrecht nicht rechtskräftig. Je nachdem, ob handschriftlich oder notariell, gelten verschiedene Vorschriften. Übrigens: Musterschreiben im Internet helfen bei der Formulierung. 

Die Vorschriften für ein privates oder handschriftliches Testament sind im § 2247 BGB geregelt. Dazu gehört, dass der Verfasser volljährig sein muss und das Testament am Ende - vorzugsweise mit Vor- und Nachnamen - unterzeichnen muss. Nicht zwingend erforderlich, aber empfehlenswert ist es, Ort und Datum dazu zu schreiben. Eine Überschrift wie "Mein Testament" oder "Mein letzter Wille" ist zulässig, aber nach dem Erbrecht nicht erforderlich.

Keine Zeugen
Für das private, handschriftliche Testament gilt: Es sind keine Zeugen erforderlich und es kann jederzeit geändert oder vernichtet werden. Ein weiterer Vorteil: Der Inhalt kann vollständig geheim bleiben und es muss nicht einmal einem Notar vorgelegt werden. Der Nachteil: Es kann leicht gefälscht werden oder verloren gehen. Wer sich nicht gut auskennt, läuft außerdem Gefahr, falsche Formulierungen zu wählen, die einem später falsch ausgelegt werden können. Experten empfehlen, auf jeder einzelnen Seite zu unterschreiben.

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Ein notarielles Testament ist hingegen fälschungssicher. Da es vom Notar verwahrt wird, kann es nicht unterschlagen werden, vernichtet werden oder verloren gehen. Außerdem wird es im Zentralen Testamentsregister verzeichnet. Somit können es Erben nicht vergessen oder übersehen. Der Notar kann bei der Formulierung beraten und darauf achten, dass keine Formfehler unterlaufen. Als öffentliche Urkunde kann das notariell erstellte Testament zudem den Erbschein ersetzen. Nachteil: Es entstehen Kosten für den Notar und für die Beurkundung. Auch entsteht ein höherer Aufwand, falls man das notarielle Testament ändern möchte.

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Übrigens: Neben dem Einzeltestament gibt es auch die Option, ein gemeinschaftliches Testament zu verfassen. Hierbei reicht es, wenn einer der Erblasser das Testament unterzeichnet - also zum Beispiel einer von zwei Ehepartnern.


Von unserer Redakteurin Sina Alonso Garcia 


Wann Erben eine Erbschaft melden müsen

Wer eine Erbschaft oder ein Vermächtnis erhält, muss nicht in jedem Fall Steuern darauf bezahlen. Denn Deutschland gelten gewisse Freibeträge. So können etwa in Ehepartner und eingetragene Lebenspartner von ihrem verstorbenen Partner Werte von bis zu 500000 Euro steuerfrei erhalten. Kinder können immerhin noch 400 000 Euro von jedem Elternteil steuerfrei erben, Enkel bis zu 200000 Euro von jedem Großelternteil und alle anderen Erben bis zu 20000 Euro. Was viele aber nicht wissen: Selbst wenn keine Erbschaftssteuer anfallen sollte, ist das Finanzamt über eine Erbschaft zu informieren. Darauf weist Tobias Gerauer von der Lohnsteuerhilfe Bayern (Lohi) hin.

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Erbschaftsanzeige
Die sogenannte Erbschaftsanzeige müssen Erben ihrem zuständigen Finanzamt innerhalb von drei Monaten, nachdem sie vom Vermögensübergang erfahren haben, übermitteln. Dafür genügt der Lohi zufolge ein formloses, aber inhaltlich umfassendes Schreiben. Dieses muss den Namen, die Anschrift und den Beruf des Erblassers und des Erben enthalten. Zudem gehören Todestag und Sterbeort in die Anzeige sowie die Art, der Umfang und der Wert des geerbten Vermögens. Auch der Verwandtschaftsgrad zwischen Erblasser und Erbe muss daraus hervorgehen.

Die Anzeige kann sowohl elektronisch über das ElsterPortal als auch in Briefform an das zuständige Finanzamt übermittelt werden. Nach Eingang der Meldung prüft die Behörde, ob die Abgabe einer Einkommenssteuererklärung erforderlich ist. Pflicht ist diese dann, wenn Vermögenswerte wie Immobilien, Wertpapiere oder Bankguthaben übergehen. Selbst wenn die geerbten Werte unterhalb der gesetzlichen Freibeträge liegen, entfällt die Meldepflicht nicht.


dpa