Arbeitgeber darf Betriebsrat nicht abmahnen
Hat der Arbeitgeber einen Unterlassungsanspruch gegenüber seinem eigenen Betriebsrat? Die urteilenden Richter schlagen sich in der Frage auf die Seite der Arbeitnehmer.

Ein Arbeitgeber darf keine arbeitsrechtlichen Schritte gegenüber dem Betriebsrat androhen. Das besagt ein Urteil des hessischen Landesarbeitsgerichts (Az: 16 TaBV 52/21), worauf die DGB Rechtsschutz GmbH verweist. Der Betriebsrat des besagten Falles hatte interne Unterlagen verändert und diese einer gekündigten Mitarbeiterin ausgehändigt. Konkret ging es um das Word-Dokument «Jahresplanung», das vom Urlaubsjahr 2019 auf 2020 angepasst wurde. Die Arbeit im Betriebsrat ist gesetzlich festgelegt