Mieter müssen Kosten für Baumfällarbeiten mittragen
Gehört das Fällen eines morschen Baumes zur Gartenpflege oder kommt der Vermieter damit seiner Verkehrssicherungspflicht nach? Diese Frage ist entscheidend, wenn es um die Kostenbeteiligung der Mieter geht. Der BGH schaffte dazu mehr Klarheit.

Lässt der Vermieter einen morschen Baum fällen, darf er die Kosten grundsätzlich auf die Mieter umlegen. Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe entschieden, das Urteil vom 10. November wurde nun veröffentlicht. In dem Fall aus Niedersachsen hatte eine Wohnungsgenossenschaft 2015 eine mehr als 40 Jahre alte Birke auf dem Anwesen fällen lassen, weil sie nicht mehr standfest war. Die Kosten von knapp 2500 Euro wurden mit der nächsten Betriebskostenabrechnung auf die Mieter umgelegt.