Sexueller Missbrauch - Arzt darf nicht behandeln (19.10.2010)

Stuttgart/Hohenlohe - Weil er Patientinnen sexuell missbraucht hatte, darf ein Psychotherapeut aus dem Hohenlohekreis auch weiterhin seinen Beruf nicht ausüben. Das Verwaltungsgericht Stuttgart wies in dem am Montag veröffentlichten Urteil die Klage des 62-Jährigen gegen den Widerruf seiner Approbation durch das Landesgesundheitsamt zurück.

In der Begründung heißt es, der Kläger sei der Ausübung seines Berufs unwürdig, weil er Patientinnen während Atem- und Entspannungsübungen sowie unter Hypnose unter die Kleidung gefasst und deren Brüste berührt hatte. Der Mann war deshalb bereits zu einer Freiheitsstrafe von 15 Monaten auf Bewährung verurteilt worden.

Sieben Fälle

Das Verwaltungsgericht wertete das Verhalten des Therapeuten als „eine schwerwiegende Verfehlung, die eine weitere Berufsausübung untragbar erscheinen lasse.“ Denn die Taten des Mannes hätten sich über etliche Jahre hingezogen. Es ging um insgesamt sieben Fälle aus den Jahren 2003 bis 2008. Mehrere Frauen seien davon betroffen und der „besonders schutzwürdige Bereich des direkten Verhältnisses zwischen Therapeut und Patientin“ berührt gewesen. Der Kläger habe in der Hauptverhandlung vor dem Amtsgericht seine Taten auch in vollem Umfang eingeräumt.

Der Therapeut hatte seine Klage vor dem Verwaltungsgericht unter anderem damit begründet, in seinem Strafprozess habe es eine Absprache zwischen den Prozessbeteiligten gegeben. Dazu erklärten die Verwaltungsrichter, auch ein solcher sogenannter Deal besage nicht, dass der Kläger ein falsches Geständnis abgelegt habe. Vielmehr gehe es bei solchen Prozessabsprachen darum, ein milderes Urteil im Gegenzug für ein Geständnis zu bekommen. Denn dadurch würden weitere Ermittlungen überflüssig und den geschädigten Frauen bleibe ein Auftreten als Zeugin vor Gericht erspart.

Den Widerruf der Approbation halten die Verwaltungsrichter auch deshalb für gerechtfertigt, weil dem Ansehen der Berufsgruppe eine überragende Bedeutung zukomme. Gegen das Urteil kann binnen eines Monats Berufung eingelegt werden. lsw




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