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Ruf nach besserem Datenschutz (28.03.08)
Frankfurt/Neckarsulm - Die Bespitzelungsaffäre beim Discounter Lidl hat den Ruf nach schärferen Bestimmungen zum Datenschutz für Arbeitnehmer laut werden lassen. Die Gewerkschaft Verdi rief derweil bespitzelte Mitarbeiter zur Klage auf. Die Lidl-Geschäftsleitung bestritt erneut, Detekteien einen Auftrag für die bekanntgewordenen Protokolle erteilt zu haben. In einem Brief an alle 48.000 Mitarbeiter in Deutschland entschuldigte sich Lidl. Dort heißt es: „Wenn Sie sich durch die dargestellten Vorgehensweisen in Misskredit gebracht und persönlich verletzt fühlen, so bedauert dies Lidl außerordentlich und entschuldigt sich dafür bei Ihnen. Das Unternehmen versichert Ihnen, dass sich so etwas nicht wiederholen wird!“
Rechtsschutz Die stellvertretende Verdi-Vorsitzende Margret Mönig-Raane bot den Betroffenen Rechtsschutz an, wenn sie gegen die Bespitzelung vor Gericht ziehen. „Ich kann den betroffenen Lidl-Mitarbeitern raten, sich untereinander zu verabreden und gemeinsam zu Verdi zu kommen.“
Der Bundesdatenschutzbeauftragte Peter Schaar nannte die Überwachung von Mitarbeitern „alles andere als einen Einzelfall“. Er erwarte deshalb vom Gesetzgeber, Abhilfe zu schaffen. Nicht nur Videokameras, auch Zugangssysteme registrierten, wo sich der Arbeitnehmer aufhalte. Mobiltelefone und Fahrzeuge würden geortet, und die Computernutzung am Arbeitsplatz könne heimlich nachvollzogen werden. Schaar forderte daher ein Arbeitnehmer-Datenschutzgesetz.
Einschränkungen Bereits heute ist eine Videoüberwachung nach Auskunft des Heilbronner Anwalts Daniel Kanatsiz „nur mit Kenntnis des Mitarbeiters“ erlaubt. In Ladenbereichen sei sie auch nur dann legitim, wenn „sie dazu dient, Diebstähle zu verhindern“. In Umkleide- und Pausenräumen seien auch offene Kameras nicht zulässig.
Wie Kanatsiz ergänzend ausführt, gibt es auch bei Telefonaten genaue Vorgaben. Mitschnitte von Gesprächen mit dienstlichen Telefonen seien nicht erlaubt. Die Verbindungsdaten dürften jedoch – auch ohne Kenntnis des Mitarbeiters – gesammelt und ausgewertet werden. Auch die Überwachung privater E-Mails ist verboten. Anderes gilt für arbeitsbezogene E-Mails. Hier wird eine Überwachung für zulässig erachtet, soweit diese auf Absender, Datum, Empfänger und Uhrzeit beschränkt ist. Eine inhaltliche Überwachung ist ebenfalls unzulässig. AP/jüs
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