Lidl muss Fragen beantworten (02.04.2008)

Von Joachim Rüeck

CAMERA SURVEILLANCE
Auch bei den Unternehmen wächst – wie jüngst im Fall Lidl – der Überwachungshunger. Doch es gibt rechtliche Grenzen.Foto: Colourbox colourbox.com (MAXPPP)

Die Aufsichtsbehörde für Datenschutz im baden-württembergischen Innenministerium hat dem Neckarsulmer Discounter Lidl eine Frist von zwei Wochen gesetzt, um Fragen zur Überwachung seiner Angestellten zu beantworten. Der Katalog umfasse rund 50 Fragen und müsse bis 14. April zurückgesandt werden, sagte der Landesbeauftragte für Datenschutz, Günter Schedler, unserer Zeitung. Unterdessen hat der Bundesverband Deutscher Detektive (BDD) Lidl vorgeworfen, die Überwachung von Mitarbeitern falsch darzustellen. Es werde versucht, den wahren Sachverhalt zu verschleiern und die Detekteien als die alleinigen Schuldigen darzustellen.

Die Affäre wirft nicht nur für die bespitzelten Beschäftigten der Lebensmittelkette Fragen auf. Auch Kunden – etwa von Supermärkten, Banken und Einkaufszentren – wollen wissen, wie weit sie überwacht werden dürfen.

Ist es Unternehmen erlaubt, überall Videoanlagen zu installieren?

Das Bundesdatenschutzgesetz zieht die Grenze: Im öffentlichen Raum, also in Verkaufsräumen, Foyers oder an Bankschaltern, ist die Videoüberwachung zugelassen, wenn sie einem konkreten Zweck dient. Laut Günter Schedler, dem Landesbeauftragten für Datenschutz im Innenministerium, ist der Grund meist das Vereiteln oder Aufklären von Straftaten wie Diebstählen.

In welchem Maße können Arbeitnehmer elektronisch beobachtet werden?

Das Datenschutzgesetz regelt nicht die Überwachung von Nebenräumen in Betrieben wie Büros oder Ruheräume. Diese Beobachtung schränkte aber das Bundesarbeitsgericht ein, weil sie tief in die Persönlichkeitsrechte der Betroffenen eingreift. Heimlich dürfen Mitarbeiter nur bei schweren Verdachtsfällen bespitzelt werden, erklärt Schedler. Selbst bei Diebstählen müsse der Arbeitgeber vorher andere Möglichkeiten der Vermeidung oder Aufdeckung in Betracht ziehen. Um einen Rahmen über die Bedingungen in Betrieben schaffen, fordern er und seine Kollegen in anderen Bundesländern ein Arbeitnehmer-Datenschutzgesetz. Der Bundestag hat der Regierung bereits den Auftrag dazu erteilt.

Muss auf Kameras hingewiesen werden?

Ja, Beobachtung im öffentlichen Raum muss kenntlich gemacht werden. Es gibt sogar eine Norm für die Hinweistafeln. Wenn das nicht geschieht, sind die Daten möglicherweise nicht gerichtsverwertbar.

Für welchen Zweck dürfen die Bänder privater Überwachungsanlagen verwendet werden?

Außer zum Erreichen des verfolgten Ziels, also zum Beispiel zur Aufklärung von Diebstählen, lediglich zur Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder zur Verfolgung von Straftaten. Werden Daten einer bestimmten Person zugeordnet, muss diese benachrichtigt werden.

Wie lange dürfen die Daten gespeichert werden?

Wenn ihr Zweck nicht erreicht, also keine Tat gefilmt wurde, sind die Daten „unverzüglich zu löschen“. Schedler übersetzt die Bestimmung mit „binnen weniger Tage“. Allerdings sei die Frist nicht festgelegt, weil zum Beispiel bei Banken eine längere Speicherung notwendig sein könnte, um etwa im Nachhinein Manipulationen an Geldautomaten zu entdecken.

Mit welchen Folgen müssen Betriebe rechnen, wenn sie gegen das Datenschutzgesetz verstoßen?

Die Aufsichtsbehörde für den Datenschutz darf Bußgeldbescheide erlassen. Sie registriert etwa 50 Beschwerden pro Monat, von denen nach Einschätzung Schedlers „mindestens die Hälfte“ berechtigt ist. Bußgelder würden lediglich etwa zehn pro Jahr verhängt. Unternehmen, die trotz Aufforderung keine Stellungnahme abgeben, können mit bis zu 25 000 Euro bestraft werden. Für schwerwiegende Gesetzesverstöße sind bis zu 250 000 Euro fällig. Schedler kann sich allerdings nur an einen Strafbefehl über höchstens 40 000 Euro erinnern.




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